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Geltendes Recht

Gesetzbuch

Konsolidierte Fassung aller Vorschriften. Diese Sammlung ersetzt keine Rechtsberatung.

158 Treffer insgesamt

Grundgesetz Art. 1 GG
Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Grundgesetz Art. 2 GG
Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung/Leben/Freiheit

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt

und nicht gegen die geltenden Straf- und Sittengesetze verstößt. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Grundgesetz Art. 3 GG
Gleichheit vor dem Gesetz

Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Niemand darf wegen

der „Rasse“ und ethnischen Herkunft

des Geschlechts

der Religion und Weltanschauung

einer Behinderung

des Lebensalters

der sexuellen Identität

benachteiligt oder bevorzugt werden.

Grundgesetz Art. 4 GG
Religionsfreiheit

Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet.

Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig;

doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Nachteil geschehen.

Grundgesetz Art. 5 GG
Meinungsfreiheit und Pressefreiheit

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.

Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Zeitung werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Schließlich müssen sich Hoheitsträger gegenüber Presseorganen inhaltlich neutral verhalten, dürfen also weder bevorzugen, noch benachteiligen.

Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit stellt eine Grundlage des Gemeinwesens dar, was nicht missbraucht werden darf oder zur Zerrüttung des Gemeinwesens führen darf.

Das Grundgesetz vertraut darauf, dass sich solche Meinungen in der Öffentlichkeit nicht durchsetzen.

Grundgesetz Art. 6 GG
Berufsfreiheit

Alle Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Grundgesetz Art. 7 GG
Versammlungsfreiheit

Alle Bürger haben das Recht, sich mit Anmeldung bei der Regierung, friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Die Anmeldung muss zwei Stunden vor Beginn der Versammlung der Regierung vorliegen.

Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht auf Grund eines Gesetzes oder einer Regierungsanordnung beschränkt werden.

Grundgesetz Art. 8 GG
Eigentum

Eigentum verpflichtet und ist unantastbar. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten,

welche das Gesetz bestimmt, oder das Eigentum im Sinne der Privatautonomie freiwillig an einen anderen Bürger veräußert wird.

Grundgesetz Art. 9 GG
Hausrecht

Der Schutz des Hausrechts bezieht sich auf darauf, dass die Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten, die zum Hauswesen gehören, nicht verletzt werden dürfen.Der Schutz des Hausrechts bezieht sich somit neben privaten Wohnungen auch auf deren Nebenräume, wie etwa Kellerabteile und Lagerräume, sowie auf betrieblich genutzte Räumlichkeiten, wie etwa ein Business-Büro, umzäunte und/oder klar durch den Bodenbelag abgegrenzte Grundstücke.

Der Schutz des Hausrechts soll insbesondere die Intimsphäre wahren und vor willkürlicher bzw. unbegründeter Hausdurchsuchungen schützen.

Hausdurchsuchungen sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein mit Gründen versehener richterlicher Befehl vorliegt oder es das Gesetz vorsieht.

Grundgesetz Art. 10 GG
Recht auf Datenschutz

Jeder Bürger hat das Recht auf die Unversehrtheit seiner Daten. Jeder Bürger selbst ist alleiniger Eigentümer über seine personenbezogenen Daten.

Dies gilt nicht bei ermittlungsbezogenen Informationen, wie z.B. Akteneinträgen wie Telefonnr., Zugehörigkeit zu Gruppierungen, anderweitige Informationen.

Grundgesetz Art. 11 GG
Immunität

(1)Der Gouverneur, der Stabschef, die Minister, ein Richter am Obersten Gerichtshof und exekutive oder teil-exekutive Behördenleiter ab Rang 10, sowie alle übrigen Behördenleiter ab Rang 12 sind vor Strafverfolgung geschützt. Die Abteilung für Wirtschaftskriminalität ist hiervon ausgenommen.

(2)Ermittlungsmethoden dürfen sich nicht gegen Betroffene richten, solange die Immunität besteht. Die Befragung von Zeugen ist ausgenommen.

(3)Sämtliche Ermittlungen gegen den Gouverneur sind nur zulässig, wenn die Immunität aufgehoben wurde. Absatz 2 entfällt.

(4)Der Oberste Gerichtshof kann die Immunität auf Antrag aufheben oder von Amts wegen temporär gewähren.

Grundgesetz Art. 11a GG
Indemnität

(1)Richter und alle nach § 26 StPO urteilende Beamte sind vor Strafverfolgung für Entscheidungen im Amt geschützt. Es bestehen keine Rechtsmittel.

(2)Der Oberste Gerichtshof kann die urteilenden Beamte nach Absatz 1 kündigen, wenn deren Entscheidung die Integrität des Amtes verletzt.

Grundgesetz Art. 12 GG
Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Grundgesetz Art. 13 GG
Dienstliche Handlungen

Beamte, die im Dienst durch angemessene dienstliche Handlungen im Einvernehmen mit dem BDG sowie interner Vorschriften gegen ein geltendes Gesetz verstoßen, sind von der Strafverfolgung ausgeschlossen.

Grundgesetz Art. 14 GG
Titelführung

(1)Akademische Titel und Ehrentitel dürfen nur vom Gouverneur oder vom Obersten Gerichtshof verliehen werden. Abweichend hiervon muss ein Richter Angestellten des Los Santos Medical Center die medizinische Doktorwürde für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses verleihen. Das Verfahren der Verleihung und zur Dokumentation bestimmt der Gouverneur oder der Oberste Gerichtshof.

(2)Wer einen Titel führt, ohne dass er nach Absatz 1 vom Gouverneur, vom Obersten Gerichtshof oder durch einen Richter verliehen wurde, handelt unzulässig.

(3)Wird jemand wegen einer Straftat nach § 7 StGB StK, § 5 Absatz 15 StGB StK oder § 5 Absatz 16 StGB StK oder wegen einer Straftat, die unter Nutzung des verliehenen Titels begangen wurde, verurteilt, kann ihm der Titel entzogen werden. Über die Entziehung entscheidet der Oberste Gerichtshof.

Arbeitsschutzgesetz § 1 ArbSchG
Gültigkeit

Abs. 1 Dieses Gesetz gilt für zivile Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie Behördenleitungen und Beamte.

Arbeitsschutzgesetz § 2 ArbSchG
Arbeits- und Dienstzeiten

Abs. 1 Zivile Arbeitgeber können die wöchentliche Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer festlegen. Behördenleitungen sind berechtigt, die wöchentliche Dienstzeit ihrer Beamten anzuordnen.

Abs. 2 Die Festlegung der Arbeits- und Dienstzeit darf nicht dazu führen, dass Gesundheit oder Leistungsfähigkeit der Betroffenen gefährdet wird.

Abs. 3 Arbeitnehmer und Beamte haben auf Wunsch Auskunft über ihre geleistete Wochenarbeits- bzw. Dienstzeit zu erhalten.

Abs. 4 Für jeweils zwei Stunden Arbeits- oder Dienstzeit ist eine bezahlte Pause von 30 Minuten zu gewähren. Die Inanspruchnahme der Pause ist freiwillig.

Arbeitsschutzgesetz § 3 ArbSchG
Kündigungsschutz

Abs. 1 Kündigungen von Arbeits- oder Dienstverhältnisses sind innerhalb von zwei Tagen schriftlich zu bestätigen und detailliert zu begründen. Die Bestätigung ist 28 Tage aufzubewahren.

Abs. 2 Arbeitgeber und Behördenleitungen sind verpflichtet, dem Justizministerium auf Anfrage Auskunft über Kündigungen zu erteilen.

Abs. 3 Jede Kündigung bedarf einer schriftlichen Begründung.

Abs. 4 Eine Kündigung durch Behörden ist zulässig bei

mangelnder Integrität (durch Verhalten oder persönliches Wesen),

wiederholter Missachtung von Dienstpflichten,

Arbeitszeitbetrug oder unzureichende Diensterfüllung,

Kündigung innerhalb der Probezeit (ohne detaillierte Begründung),

Straftaten nach § 5 Abs. 15, 16 StGB StK.

Abs. 5 Arbeitgeber können Arbeitnehmer kündigen, soweit ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.

Arbeitsschutzgesetz § 4 ArbSchG
Berufssperren in Behörden

Abs. 1 Berufssperren untersagen die Anstellung oder Wiedereinstellung in Behörden.

Abs. 2 Zuständig für die Feststellung ist die Justiz. Der Antrag erfolgt durch die Behördenleitung und ist verpflichtend, wenn die Kündigung auf strafrechtlichen Gründen beruht.

Abs. 3 Der betroffene Beamte ist über die Entscheidung zu informieren.

Abs. 4 Die Berufssperre beträgt mindestens sieben und höchstens 56 Tage. Eine Verkürzung auf mindestens sieben Tage ist nur durch Entscheidung des Bundesgerichts aus besonderem Grund zulässig.

Arbeitsschutzgesetz § 5 ArbSchG
Anfechtbarkeit

Abs. 1 Klagen wegen Verstöße gegen dieses Gesetz sind spätestens am 21. Tag nach Bekanntwerden beim Gericht einzureichen. Es gilt die ZPO.

Abs. 2 Widerrechtliche Kündigungen können durch gerichtliche Anordnung mit bis zu 1.000.000 $ entschädigt werden.

Abs. 3 Zusätzlich können Verstöße durch Arbeitgeber oder Behördenleitungen mit einer Geldstrafe von bis zu 500.000 $ belegt werden. Weitere straf- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen bleiben ausgeschlossen.

Arbeitsschutzgesetz § 6 ArbSchG
Suspendierung von Beamten

Abs. 1 Die Suspendierung eines Beamten erfolgt durch das Federal Investigation Bureau auf richterliche Anordnung.

Abs. 2 Besteht Gefahr im Verzug, kann die Suspendierung sofort erfolgen; die richterliche Zustimmung ist unverzüglich nachzuholen.

Abs. 3 Suspendierte Beamte dürfen keine dienstlichen Mittel nutzen. Zuwiderhandlung ist nach § 4 Abs. 4 StGB StK strafbar.

Abs. 4 Die Suspendierung kann auf Antrag einmal verlängert werden. Die Suspendierung darf höchstens 28 Tage dauern; 14 Tage je Antrag.

Abs. 5 Während der Suspendierung darf eine Kündigung nur mit richterlicher Zustimmung erfolgen.

Arbeitsschutzgesetz § 7 ArbSchG
Bewerbungsverfahren

Abs. 1 Bewerbungsunterlagen sind 28 Tage schriftlich aufzubewahren. Das Justizministerium ist auf Anfrage Auskunft zu erteilen.

Abs. 2 Bewerbern sind die Gründe einer Ablehnung mitzuteilen.

Abs. 3 Arbeitgeber und Behördenleitung sind berechtigt, jederzeit Auskunft aus der Strafakte eines Bewerbers oder Arbeitnehmers beim Justiz- oder Wirtschaftsministerium einzuholen.

Arbeitsschutzgesetz § 8 ArbSchG
Arbeitsverträge

Abs. 1 Arbeitsverträge zwischen Arbeitgeber und -nehmer sind nicht verpflichtend schriftlich aufzusetzen.

Arbeitsschutzgesetz § 9 ArbSchG
Gesetzliche Vertretung

Abs. 1 Für zivile Unternehmen haftet der Arbeitgeber, für Behörden die jeweilige Behördenleitung.

Abs. 2 Rechtliche Vertreter sind mit schriftlicher Vollmacht dem Justizministerium mitzuteilen.

Abs. 3 Arbeitgeber können beim Wirtschaftsministerium einen rechtlichen Vertreter registrieren.

Flughafen und Luftverkehrsverordnung § 1 LuftVo
Allgemeine Bestimmungen

Abs. 1 Das Steuern eines Luftfahrzeug ohne eine gültige Fluglizenz ist strafbar.

Abs. 1.1 Flugschein A: Gilt für Luftfahrzeuge die senkrecht und mit Propellermaschienen starten. Ausnahme: für Zeppeline benötigt man Flugschein B.

Abs. 1.2 Flugschein B: Gilt für Luftfahrzeuge die eine Startbahn benötigen (Anlauf zum Abheben) oder mit Düsentriebwerken starten.

Abs. 2 Es gilt immer die gegenseitige Rücksichtnahme im gesamten Luftverkehr.

Abs. 3 Es gilt eine Mitführungspflicht für Verbandskasten und Reparaturkit im Laderaum für jedes Luftfahrzeug.

Abs. 4 Den Anweisungen der Air-Control ist immer folge zu leisten, diese gelten vorrangig zur LuftVo.

Abs. 5 Alle Luftfahrzeuge müssen über ein funktionsfähiges Radar, GPS-System, sowie eine amtliche Kennung verfügen.

Abs. 6 Beim Führen eines zivilen Luftfahrzeugs muss der Funkkontakt vom Cockpit zur Air-Control, jederzeit gewährleistet sein.

Abs. 7 Sofern ein ziviles Luftfahrzeug geführt wird, muss es für den Luftverkehr durch die Air-Control registriert werden. Ausnahme hierbei ist Abs. 9

Abs. 8 Vor jedem Start- und Landevorgang ist eine Genehmigung der Air-Control einzuholen. Dies gilt nicht für Helikopter.

Abs. 8.1 Von der Regelung von Abs. 8, sind Wasserflugzeuge die auf offenen Gewässern landen ausgenommen.

Abs. 8.2 Bei einer Notlandung ist zwingend folgendes zu beachten:

Ein Notfall, welcher Gefahr für Leib und Leben darstellt und eine sofortige Landung erfordert, muss vorliegen.Die Air Control ist über die Notsituation umgehend zu informieren.

Abs. 9 Sollte die Air-Control nach 3 Funksprüchen, im Intervall von je 60 Sekunden, nicht erreichbar sein, so kann der Start oder die Landung selbstständig erfolgen. In diesem Fall gilt das Betreten, Verlassen und die Benutzung des Luftraums auf eigene Gefahr.

Abs. 10 Sollte ein Start oder eine Landung ohne Air-Control durchgeführt werden, gilt hierbei nur nach Sicht zu fliegen und sich mit anderen Piloten über den Luftverkehrsfunk auszutauschen.

Abs. 11 Sollte im späteren Verlauf des Fluges die Air-Control wieder besetzt sein, so ist das zu führende Luftfahrzeug bei dieser nachträglich zu registrieren.

Abs. 12 Flugzeuge oder Helikopter die bei Nacht oder schlechten Sichtverhältnissen genutzt werden müssen Begrenzungsleuchten oder Landelichter vorweisen.

Abs. 13 Das Führen eines Luftfahrzeuges unter Einfluss von Drogen und/oder Alkohol ist verboten.

Abs. 14 Die Mindestflughöhe beträgt 100 m (328 ft). Diese darf ausschließlich bei Landungen unterschritten werden. Luftfahrzeuge staatlicher Behörden sind von der Einhaltung der Mindestflughöhe befreit, sofern die Unterschreitung für eine bevorstehende Maßnahme zwingend notwendig ist.

Flughafen und Luftverkehrsverordnung § 2 LuftVo
(Luftfahrzeuge) Verhalten auf dem Flughafengelände

Abs. 1 Luftfahrzeuge haben auf den Airports immer Vorfahrt, sind aber Gleichrangig zueinander. Siehe §7 StVO.

Abs. 2 Luftfahrzeuge dürfen im Hangar oder auf dem Vorfeld des Terminals abgestellt werden, solange sie keine Rollwege, sowie Start- und Landebahnen blockieren.

Abs. 3 Wenn eine rote Runway Markierung vorhanden ist, muss an der unmittelbar nächsten gelben Linie gehalten werden.(Gilt nur bei Start und überqueren der Pisten auf dem LSIA)

Abs. 4 Vor der Start- und Landebahn muss immer gehalten werden.

Abs. 5 Start und Landebahn müssen so schnell wie möglich geräumt werden. Nach dem Landen gelten die gelben Querlinien nicht, sodass die Bahn geräumt werden kann.

Abs. 6 Nach dem Abheben muss der Kurs umgehend angepasst werden, sodass der restlichen Flugverkehr nicht behindert wird.

Flughafen und Luftverkehrsverordnung § 2.1 LuftVo
Regelungen der Start- und Landebahnen

Abs. 1 Die Air Control kann kurzfristige Änderungen vornehmen und registrierten Luftfahrzeugen eine andere Start- oder Landebahn zuweisen.

Abs. 2 Die Regelung der Start- & Landebahnen am Los Santos International Airport.

Die Landebahn 21 (Nord nach Süd) ist nur für Notlandungen und als Reserve für die Air Control zu nutzen.

Die nördliche Piste von Ost nach West (30R) dient als Landebahn.

Die südliche Piste von West nach Ost (12R) dient als Startbahn.

Abs. 3 Die Regelung der Start- & Landebahnen am Sandy Shores Air Field.

Die Landebahn 08 (Südwest nach Nordost) ist nur für Notlandungen zu nutzen.

Die nördliche Piste von Ost nach West (26R) dient als Startbahn.

Die südliche Piste von West nach Ost (08R) dient als Landebahn.

Abs. 4 Die Regelung der Start- & Landebahn am Grapeseed Air Field.

Die Piste von Ost nach West (24) dient als Startbahn.

Die Piste von West nach Ost (06) dient als Landebahn.

Abs. 5 Die Regelung der Start- & Landebahn der Frachtinsel.

Die Piste kann beidseitig als Start- & Landebahn dienen.

Abs. 6 Die Regelung der Start- & Landebahnen des Fort Zancudo.

Die Landung ist nur nach Genehmigung gestattet, bei Zuwiderhandlung kann der Abschuss erfolgen.

Zivile Luftfahrzeuge dürfen sich im Fort Zancudo nur in Begleitung einer staatlichen Behörde bewegen.

Die Pisten von Südost nach Nordwest dienen als Start- & Landebahnen.

Flughafen und Luftverkehrsverordnung § 2.2 LuftVo
Regelungen für Helikopter

Abs. 1 Es darf nur auf gekennzeichneten Landeflächen für Helikopter gelandet werden.

Abs. 2 Bei Ausnahmegenehmigung der Regierung darf auch auf anderen Flächen, die der Genehmigung entsprechen, gelandet werden.

Flughafen und Luftverkehrsverordnung § 3 LuftVo
(Straßen- und Sonderfahrzeuge) Verhalten auf dem Flughafengelände

Abs. 1 Das Flughafengelände zählt als innerorts, man darf nur die gekennzeichneten Straßen befahren, sowie eine Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschreiten.

Abs. 2 Es ist nicht gestattet mit Straßenfahrzeugen und Sonderfahrzeugen (Sonderfahrzeuge sind: z.B. der Caddy, Traktor, etc) auf dem Flughafengelände, außerhalb der gezeichneten Straße gefahren werden.

Ausnahmen gelten bei:

An-/Abfahrt auf ParkflächenFlughafenpersonal

Flughafen und Luftverkehrsverordnung § 4 LuftVo
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Abs. 1 Luftfahrzeuge dürfen im öffentlichen Luftraum nur in Betrieb genommen werden, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag vom Department of Public Order and Safety (DPOS) oder dem Department Motors Vehicles (DMV ) erteilt. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung (Anmeldeschein).

Abs. 2 Über die Zulassung eines Luftfahrzeugs wird entweder von dem DPOS, dem DMV oder der Regierung entschieden und nach den folgenden Punkten geregelt:

1.) Nach dem Erwerb eines Luftfahrzeugs ist der Eigentümer innerhalb von 5 Tagen dazu verpflichtet ein amtliches Kennzeichen beim DPOS oder dem DMV zu beantragen.

2.) Hierbei ist jedem freigestellt, ob ein von der Behörde erteiltes Kennzeichen, oder ein Wunschkennzeichen angebracht wird.

3.) Der Kaufvertrag ist bis zur Zulassung stets mitzuführen.

4.) Wenn ein Luftfahrzeug unangemeldet auf öffentlichem Gelände steht, ohne Besitzer in der Nähe, sich aber der Kaufvertrag im Kofferraum befindet, verliert dieser seine Gültigkeit (für diesen Moment) und darf durch die Exekutive, mittels Parkkrallen, bewegungsuntauglich gemacht werden.

5.) Ein Kennzeichen ist unzulässig, sofern es eine oder mehrere der folgenden Punkte enthält:

Das Wunschkennzeichen enthält unerlaubte Kürzel gemäß der offiziellen Kennzeichen-BlacklistEs steht ein ausschlaggebender Grund einer Freigabe entgegen6.) Das Missachten der Anmeldefrist kann mit der Beschlagnahmung des Fahrzeuges, einer Freiheits- und/oder Geldstrafe gemäß Strafkatalog (StVO) geahndet werden.

Flughafen und Luftverkehrsverordnung § 5 LuftVo
Flugverbotszonen / Gesperrter Luftraum

Abs. 1 In den folgenden Bereichen gilt ein Flugverbot für alle zivilen Luftfahrzeuge. Staatliche Luftfahrzeuge dürfen nur mit Anmeldung die Bereiche passieren: die Regierung, Asservatenkammer, das Fort Zancudo, Staatsgefängnis, Humane-Labs, der Flugzeugträger (+300m)

Straßenverkehrsordnung § 1 StVO
Allgemeines

Abs. 1 Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Abs. 2 Das Führen eines Fahrzeuges ohne die dafür erforderliche Lizenz ist strafbar. → Strafe: 15 Min Haft | 10.000 $ Geldstrafe | Fahrzeug wird beschlagnahmt

Abs. 3 An Fußgängerüberwegen ist die Geschwindigkeit zu verringern und Fußgängern Vorrang zu gewähren.

Abs. 4 Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelastigungen verboten (Burnouts, übermäßiges Hupen, usw.). → Strafe: 0 Min Haft | 2.500 $ Geldstrafe

Abs. 5 Die Nutzung elektrischer Gerate ist dem Fahrer während der Fahrt nicht gestattet. → Strafe: 0 Min Haft | 1.500 $ Geldstrafe

Abs. 6 Es gilt eine Mitführungspflicht für Verbandskasten und Reparaturkit im Kofferraum oder Handschuhfach jedes Fahrzeuges am Boden, zu Wasser oder in der Luft (Ausgenommen sind Fahrräder). Sollte ein Fahrzeug weder Kofferraum noch Handschufach haben, sind die Gegenstände an der Person mitzuführen.

Abs. 7 Das Führen von Rollern und Fahrrädern erfordert keine Lizenz.

Abs. 8 Das Innenministerium ist befugt, allgemeinverbindliche und örtlich begrenzte Sonderregelungen zu erlassen. Diese Regelungen müssen vor Inkrafttreten öffentlich bekannt gegeben werden und sind bis zum Widerruf gültig.

Straßenverkehrsordnung § 2 StVO
Straßenbenutzung

Abs. 1 Auf Fußgänger im Straßenverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Abs. 2 Kraftfahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Der Seitenstreifen ist kein Bestandteil der Fahrbahn.

Abs. 3 Es gilt grundsätzlich Rechtsfahrgebot.

Abs. 4 Öffentlichen Straßen dürfen nicht für Rennen jeglicher Art genutzt werden. → Strafe: 15 Min Haft | 15.000 $ Geldstrafe | Fahrzeug kann sichergestellt werden

Abs. 5 Öffentliche Straßen dürfen nur von Fahrzeugen genutzt werden, die fahrtauglich sind und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern. → Strafe: 0 Min Haft | 5.000 $ Geldstrafe | Fahrzeug wird beschlagnahmt

Abs. 6 Fahrzeuge, die bauartbedingt keine Beleuchtungseinrichtung oder Kennzeichen besitzen, erhalten vom Staat Los Santos eine Sondergenehmigung für die Nutzung des Straßenverkehrs.

Abs. 7 (Golf-) Caddys und Traktoren haben eine eingeschränkte Straßenzulassung für: Geschlossene Ortschaften (innerorts), Strände, Wiesen und Felder.

Abs. 8 Einspurige Fahrzeuge müssen hintereinander fahren.

Abs. 9(1) Das Manipulieren von Motorsteuergeräten (sogenanntes Chiptuning) ist unter keinen Umständen erlaubt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. → Strafe: 10 Min Haft | 10.000 $ Geldstrafe | Fahrzeug wird beschlagnahmt Jegliche Veränderungen an der Motorsteuerung, die nicht durch den Fahrzeughersteller oder eine von den zuständigen Behörden zugelassene Maßnahme erfolgen, sind untersagt. Bei Untersuchungen der Exekutivbeamten auf Manipulation, muss Zugang zu dem Fahrzeug gewährt werden (Aufschliessen).

(2)Bei Feststellung eines unzulässigen Chiptunings ist in erster Linie der Fahrzeugführer, dann der Fahrzeughalter verpflichtet, den Motor unverzüglich und auf eigene Kosten in den genehmigten Originalzustand zurückzuversetzen (Rückbaupflicht). Sollte sich das Fahrzeug in einem Mietverhältnis befinden und der Fahrzeughalter kann einen Vertrag vorweisen, kann er nicht haftbar gemacht werden. Der Rückbau ist noch vor Weiterfahrt durch eine anwesende Kontrollinstanz oder eine autorisierte Werkstatt sicherzustellen.

(3)Sollte der Rückbau nicht unmittelbar durchgeführt werden, kann das Fahrzeug zur Sicherstellung und Durchsetzung der Rückbaupflicht mit einer Parkkralle versehen werden.

Straßenverkehrsordnung § 3 StVO
Verkehrszeichen

Abs. 1 Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierungen sind:

Stoppschilder / Stoppmarkierungen (Schilder gelten für die Komplette Straße und Markierungen nur für diese Fahrspur) Einbahnstraßenschilder / Do Not Enter / Wendeverbotsschilder / Fußgängerüberwege / Schilder mit Parkverbot (§8 Halten und Parken findet unabhängig davon Anwendung).

Abs. 1a An Stoppschildern / Stoppmakierungen bzw. deren Haltelinie müssen Fahrzeuge anhalten. Ist keine Haltelinie vorhanden, muss an einer Stelle angehalten werden, von der die anderen Straßen zu überblicken sind. Der Vorfahrtsberechtigte darf in seiner freien Fahrt jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Abs. 2 Nicht zu beachten sind:

Ampeln / Vorfahrtsschilder / Schilder mit Geschwindigkeitsangabe

Straßenverkehrsordnung § 5 StVO
Abstand

Abs. 1 Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ist jederzeit so auszurichten, dass bei plötzlichen Bremsmanövern ein Unfall vermieden werden kann.

Straßenverkehrsordnung § 6 StVO
Überholen

Abs. 1 Es gilt links zu überholen.

Abs. 2 Durch den Überholvorgang dürfen andere Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden.

Straßenverkehrsordnung § 7 StVO
Vorfahrt

Abs. 1 An Stoppschildern und Stoppmarkierungen ist Vorfahrt zu gewähren, sollten sich an einer Kreuzung mehrere oder keine Stoppschilder befinden, ist § 7 (2) anzuwenden

Abs. 2 Vorfahrt hat, wessen Fahrbahn mehr Fahrstreifen hat.

Abs. 3 Ist weder (1) noch (2) anwendbar, gilt rechts vor links.

Straßenverkehrsordnung § 8 StVO
Halten und Parken

Abs. 1 Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn

es länger als 3 Minuten nicht bewegt wurde oder der Fahrer sich vom Fahrzeug entfernt.

Abs. 2 Das Halten und Parken ist grundsätzlich nur zugelassen

sofern andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden:– auf öffentlich zugänglichen eingezeichneten Parkflächen oder– am Straßenrand mit der gleichen Anzahl an Rädern auf dem Bürgersteig wie auf der Straße, sofern es sich um ein zweispuriges Fahrzeug handelt, welches zwei oder mehr Achsen besitzt, welches parallel zur Fahrbahn sowie in Fahrtrichtung der angrenzenden Fahrspur ausgerichtet ist oder– auf dem Gehweg, sofern es sich um ein einspuriges Fahrzeug handelt oder– auf Privatgrundstücken mit der Erlaubnis des Eigentümers oder auf dem Seitenstreifen bei Landstraßen, Feld- und Waldwegen, sofern das Fahrzeug vollständig neben und parallel zur Fahrbahn sowie in Fahrtrichtung ausgerichtet neben der Fahrbahn steht.

Abs. 3 Das Halten und Parken ist grundsätzlich verboten – an, sowie 10 Meter vor oder hinter Bushaltestellen. Ausgenommen sind Linienbusse und Taxen zum Zwecke der Fahrgastaufnahme und des -ausstieg und – an oder auf rot gekennzeichneten Bordsteinkanten und – auf Zulieferwegen, vor Toren und Zufahrten und – auf den Parkflächen vor dem Los Santos Police Department Mission Row sowie auf dem Gelände sämtlicher Krankenhäuser. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Staatsfraktionen und – auf dem Standstreifen des Highways (sofern das Fahrzeug nicht in einem Unfall verwickelt ist oder eine technische Störung am Fahrzeug vorhanden ist)

Abs. 4 Lifeinvader Parkplatzregelung

Parkplätze der Nordseite sind Kurzzeitparkplätze für 20 Minuten. Bei der Überschreitung der Parkzeit, dürfen die Fahrzeuge abgeschleppt werden. Nach jeder Sonnenwende dürfen die geparkten Fahrzeuge abgeschleppt werden.

Straßenverkehrsordnung § 9 StVO
Beleuchtung

Abs. 1 Die Fahrzeugbeleuchtung muss bei Dämmerung, Nacht oder schlechten Sichtverhältnissen eingeschaltet werden.

Straßenverkehrsordnung § 10 StVO
Sonderrechte

Abs. 1 Fahrzeuge, welche Sonder- und Wegerechte mit blauem und rotem oder rotem Blinklicht in Anspruch nehmen, sind von der StVO befreit.

Abs. 2 Absatz 1 gilt selbst, wenn das Fahrzeug bauartbedingt über kein Blinklicht verfügt. Die Fahrt hat dann unter besonderer Vorsicht stattzufinden und ist nachträglich auf Verlangen zu rechtfertigen.

Abs. 3 Sonder- und Wegerechte dürfen nur im Verhältnis zur Sache genutzt werden.

Abs. 4 Fahrzeugen, die nach Absatz 1 verkehren, sind unverzüglich freie Bahn zu schaffen.

Abs. 5 Wegerechte dürfen nur dann in Anspruch genommen werden,

wenn höchste Eile geboten ist,

um Menschenleben zu retten,

um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,

um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,

um flüchtige Personen zu verfolgen,

um bedeutende Sachwerte zu erhalten,

während des Transports von Häftlingen zum Haftantritt, zum Gericht oder zu einer amtlichen Anhörung;

Abs. 6 Fahrzeuge des Department of Public Order and Safety sind von § 8 Absatz 3 und 4 StVO befreit, wenn eine dienstliche Handlung stattfindet. Gelbes Blinklicht ist zu verwenden.

Straßenverkehrsordnung § 11 StVO
Fahrgastsicherheit

Abs. 1 Der Fahrzeugführer und alle Passagiere müssen während der Fahrt einen festen Platz im Fahrzeug einnehmen.

Abs. 2 Die maximal zulässige Personenzahl eines Fahrzeugs darf nicht überschritten werden.

Straßenverkehrsordnung § 12 StVO
Fahrtauglichkeit

Abs. 1 Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, darf keine Fahrzeuge führen.

Straßenverkehrsordnung § 13 StVO
Lizenzen

Abs. 1 PKW-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen, dabei mindestens 3 Räder und maximal 4 Räder gleichzeitig auf dem Boden haben, sowie ein maximales Kofferraumvolumen von 350 Kg sowie 25 Slots nicht überschreiten.

Ausnahme: Fahrzeuge vom Typ Dubsta zählen trotz 6 Rädern als PKW.

Abs. 2 LKW-Lizenz: Gilt für Lastkraftwagen, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen, dabei mindestens 4 Räder auf dem Boden haben, sowie ein Kofferraumvolumen von über 350 kg sowie 25 Slots besitzen.

Ausnahmen: Sämtliche Busse, Feuerwehrautos, Abschleppwagen, Müllwagen, Wäschereifahrzeuge sowie Geldtransporter zählen grundsätzlich als LKW.

Abs. 3 Boots-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich auf oder unter Wasser fortbewegen.

Abs. 4 Motorrad-Lizenz: Gilt für Kraftfahrzeuge, welche sich dauerhaft auf dem Boden fortbewegen und maximal 2 Räder gleichzeitig auf dem Boden haben.

Abs. 7 PBS (Personenbeförderungsschein): Gilt für gewerbliche Personenbeförderung und ist zusätzlich zu der entsprechenden Fahrzeug-Lizenz vorgeschrieben.

Abs. 8 Taxi-Lizenz: Gilt für die Ausübung des Berufs Taxifahrer und ist in Kombination mit einem PBS vorgeschrieben.

Abs. 9 Ab Visumsstufe 6 ist für das Führen eines Fahrzeugs ein Erste-Hilfe-Schein erforderlich. Für die Zulassung zur Führerscheinprüfung für Personen- und Lastkraftwagen sind ab Visumsstufe 6 ein Erste-Hilfe-Schein und ein Wohnsitz notwendig.

Abs. 10 Das Führen von Personen- und Lastkraftwagen ist bis einschließlich Visumsstufe 3 ohne Führerschein zulässig.

Straßenverkehrsordnung § 14 StVO
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Abs 1. Kraftfahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie zum Straßenverkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag vom Department of Public Order and Safety (DPOS) oder dem Department of Motor Vehicles (DMV ) erteilt. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung (Anmeldeschein).

Abs. 2 Über die Zulassung eines Fahrzeugs wird entweder von dem DPOS, dem DMV oder der Regierung entschieden und nach den folgenden Punkten geregelt:

1.) Nach dem Erwerb eines Fahrzeugs ist der Eigentümer innerhalb von fünf Tagen dazu verpflichtet, ein amtliches Kennzeichen beim DPOS oder dem DMV zu beantragen.

2.) Hierbei ist jedem freigestellt, ob ein von der Behörde erteiltes Kennzeichen oder ein Wunschkennzeichen angebracht wird.

3.) Der Kaufvertrag ist bis zur Zulassung stets mitzuführen.

4.) Wenn ein Fahrzeug unangemeldet auf einer öffentlichen Straße steht, ohne Besitzer in der Nähe, sich aber der Kaufvertrag im Kofferraum befindet, verliert dieser seine Gültigkeit (für diesen Moment) und darf abgeschleppt werden.

5.) Ein Kennzeichen ist unzulässig, sofern es eine oder mehrere der folgenden Punkte enthält:

Das Wunschkennzeichen enthält unerlaubte Kürzel gemäß der offiziellen Kennzeichen-Blacklist Es steht ein ausschlaggebender Grund einer Freigabe entgegen

6.) Sollte die Anmeldefrist missachtet werden und ein nicht angemeldetes KFZ im Straßenverkehr verwendet werden, kann dies mit der Beschlagnahmung des Fahrzeuges, einer Freiheits- und/oder Geldstrafe gemäß Strafenkatalog (StVO) geahndet werden.

7.) Widerspricht ein Kennzeichen den gültigen Regularien, kann ein Gerichtsvollzieher die Zwangsabmeldung anordnen.

Straßenverkehrsordnung § 15 StVO
Gewerblicher Personenverkehr

Abs. 1 Für den gewerblichen Transport von Personen benötigt der Fahrzeugführer eine Personenbeförderungslizenz.

Abs. 2 Sofern ein Personentransport über die Taxizentrale angefordert wird, benötigt der Fahrzeugführer zusätzlich eine Taxi Lizenz.

Abs 3. Fahrten über die Taxizentrale dürfen ausschließlich mit folgenden Fahrzeugklassen durchgeführt werden:– Taxi– Stretch & Patriot2– Limousinen mit mindestens 4 Türen– Coupes mit mindestens 4 Türen– Sedans mit mindestens 4 Türen, sowie allen Fahrzeugen die über ein Taxi Vinyl verfügen.

Abs. 4 Die Preisgestaltung obliegt dem Dienstleister, dem Kunden ist auf Nachfrage ein möglichst präziser Kostenvoranschlag zu unterbreiten.

Abs. 5 Bei Verstößen gegen (3) und (4) kann die Taxilizenz entzogen werden.

Abs. 6 Bei Verstößen gegen die StVO während einer gewerblichen Personenbeförderung, welche mit Entzug von Fahrzeuglizenzen geahndet werden, kann zusätzlich der Personenbeförderungsschein entzogen werden.

Straßenverkehrsordnung § 16 StVO
Regelung der Straßenarten

Abs. 1 Innerorts gilt bei Ortsschildern oder vorhandener Bebauung auf mindestens einer Straßenseite.

Abs. 2 Entsprechende Ortschaften sind unter anderem Los Santos, Harmony, Sandy Shores, Grape Seed und Paleto Bay.

Abs. 3 Autobahnen gelten nicht als innerorts.

Abs. 4 Außerorts gilt, sofern keine Bebauung an den Straßenseiten vorhanden ist.

Abs. 5 High- und Freeways sind entsprechend beschildert und gelten im Sinne der StVO als Autobahnen.

Abs. 6 Autobahnen sind gemäß nachfolgender Grafik definiert (rote Straßen).

Straßenverkehrsordnung § 4 StVO
Geschwindigkeit

Abs. 1 Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig unter Kontrolle haben.

Abs. 2 Der Verkehrsfluss darf nicht gestört werden.

Abs. 3 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für bodengebundene Fahrzeuge ist:

auf Parkflächen 30 km/h,

an Krankenhäusern und Polizeiwachen 50 km/h,

innerhalb geschlossener Ortschaften 100 km/h,

außerhalb geschlossener Ortschaften 150 km/h und

auf Schnellstraßen (“Highway”) unbegrenzt.

Abs. 4 Schnellstraßen nach Absatz 3 setzen eine bauartbedingte Mindestgeschwindigkeit von 100 km/h zur Nutzung voraus.

Strafprozessordnung § 1 StPO
Geltungsbereich

Die Strafprozessordnung (StPO) gilt für alle strafrechtlichen Prozesse und Vollstreckungen sowie Gerichtsverhandlungen im Staate San Andreas. Sie ist verpflichtend für alle am Verfahren und an den Ermittlungen beteiligten Personen, Institutionen und Behörden.

Strafprozessordnung § 2 StPO
Verfahren bei Zustellungen

Abs. 1 Die Zustellung von Entscheidungen und sonstigem Schriftverkehr ordnet der vorsitzende Richter an. Das Sekretariat des Justizministeriums ist dafür verantwortlich, die Zustellung umzusetzen.

Abs. 2 Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in der Gerichtsverhandlung betreffen oder wenn höchste Eile geboten ist.

Abs. 3 Das Absenden von Ladungen und Schriftstücken, die per E-Mail versandt werden, gelten zum Zeitpunkt des Absendens als zugestellt.

Abs. 4 Zustellungen werden dem Adressaten via E-Mail übermittelt, sofern die Kontaktdaten bekannt sind. Zur Feststellung der Kontaktdaten kann eine Vorladung versendet werden.

Abs. 5 Schreiben an die Regierung müssen über die Website der Regierung eingereicht werden (www.gov.gcity.de). Sollte diese aus technischen Gründen nicht erreichbar sein, melden Sie sich bitte per Dispatch bei der Regierung und vereinbaren Sie einen anderen Kontaktweg.

Strafprozessordnung § 3 StPO
Fristen

Abs. 1 Die Berechnung und Angabe von Fristen erfolgt immer in Tagen oder Stunden.

Abs. 2 Bei der Berechnung einer Frist wird der Tag der Bekanntgabe nicht eingerechnet.

Abs. 3 War jemand ohne Verschulden verhindert eine Frist einzuhalten, so erhält das Versäumnis rückwirkend heilende Wirkung, sofern dies unmittelbar nach Beseitigen der Verhinderungsgründe dem Sekretariat des Justizministeriums mitgeteilt wurde.

Abs. 4 Im Zweifel entscheidet die Richterschaft, ob der Verhinderungsgrund akzeptiert wird.

Strafprozessordnung § 4 StPO
Keine Strafe ohne Gesetz

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit durch die begangene Tat vor ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war.

Strafprozessordnung § 5 StPO
Verjährung

Straftaten verjähren nicht.

Strafprozessordnung § 6 StPO
Untersuchungshaft

Abs. 1 Untersuchungshaft ist zulässig, wenn der Beschuldigte sein Recht auf Fallüberprüfung ausübt.

Abs. 2 Sie beginnt auf Antrag des Beschuldigten und wird vom überprüfenden Beamten gestartet, sobald die Fallüberprüfung begonnen hat.

Abs. 3 Die Untersuchungshaft wird mit dem Urteil der Fallüberprüfung beendet.

Strafprozessordnung § 7 StPO
Justiz

Abs. 1 Ein Gerichtsverfahren steht dem Angeklagten zu, wenn nach § 12 StPO eine Kaution hinterlegt werden kann und die vorgeworfene Haftstrafe mindestens 75 Hafteinheiten beträgt. Die Rechte auf Fallüberprüfung und Gerichtsverfahren entfallen während der Inhaftierung.

Abs. 2 Bei weniger als 75 Hafteinheiten entscheidet die Justiz über die Gewährung des Verfahrens. Ist sie nicht erreichbar, entfällt dieses Recht.

Abs. 3 Wer eine Fallüberprüfung nach § 26 StPO beantragt, kann kein Verfahren nach § 7 Abs. 1 StPO führen und umgekehrt.

Abs. 4 Rechtsmittel, die an Haftzeit gebunden sind, werden ohne Minderung oder Aufschlag berechnet.

Abs. 5 Straftaten nach § 5 Abs. 15 und 16 StGB StK dürfen ausschließlich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens verhandelt werden. § 26 StPO entfällt.

Strafprozessordnung § 8 StPO
Begriffsdefinition

Diese Begriffsbestimmungen dienen der Klarstellung. Soweit Begriffe wie Justizbeamter, Exekutivbeamter, Staatsanwalt oder Richter verwendet werden, sind damit die jeweiligen, im Staatsdienst oder den Behörden tätigen Amtsträger gemeint.

Der Oberste Gerichtshof ist das höchste Gericht.

Richterschaft bezeichnet alle Richterinnen und Richter, die vom Obersten Gerichtshof ernannt werden.

Staatsanwaltschaft ist die Exekutivbehörde, die für den Staat Anklage erhebt und ab zweiter Instanz für die Strafverfolgung ausschließlich zuständig ist.

Revision ist die Überprüfung einer Maßnahme, Entscheidung oder eines Urteils auf Rechtsfehler.

Berufung ist die erneute Prüfung einer Maßnahme, Entscheidung oder eines Urteils durch die nächsthöhere Instanz, bei der auch die Tatsachen nochmals gewürdigt werden können.

Akte in Klärung setzen: Eine Strafverfolgung temporär aussetzen

Strafverfolgung und Rechte.

Strafprozessordnung § 9 StPO
Beweisführung und Ermittlung

Abs. 1 Zur Erforschung einer Tatsache sind alle Beweismittel zulässig, sofern sie keinem Gesetz zuwiderlaufen. Beweismittel sind alle zur Aufklärung der Wahrheit dienlichen Informationen zu werten.

Abs. 2 Beweismittel, welche aus Gesetzesverstößen stammen, sind als unzulässig zu werten. Eine Berücksichtigung ist untersagt.

Abs. 3 Ermittlungen des Federal Investigation Bureau können durch dessen Direktion als geheim eingestuft werden.

Abs. 4 Sofern eine Aussage zu einer staatlichen Ermittlung von einem Justiz- oder Exekutivbeamten ab Besoldungsstufe 4 schriftlich dokumentiert wurde, erhält sie ihre Gültigkeit vor Gericht, wenn die befragte Person zuvor nach § 32 Abs. 5 und 6 StPO belehrt und über ihre Rechte nach § 18 Abs. 4 StPO aufgeklärt wurde. Ein Widerruf der Aussage ist nicht möglich.

Abs. 5 Aussagen, die nicht nach Abs. 4 verschriftlicht wurden, erhalten ihre Gültigkeit erst nach Beglaubigung durch einen Notar, sofern dieser nicht mittelbar oder unmittelbar von der Sache betroffen ist.

Strafprozessordnung § 9a StPO
Erweitertes Ermittlungsverfahren

Abs. 1 Die Staatsanwaltschaft kann ein Ermittlungsverfahren für Straftaten einleiten, wenn die Strafverfolgungsbehörden zur Ermittlung herangezogen werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt über die Ermittlungssache und im Zweifel die Zuständigkeit.

Abs. 2 Dem Federal Investigation Bureau obliegen die Ermittlungen in Strafsachen gegen Staatsbeamte. Übrige Strafsachen obliegen dem Los Santos Police Department. In Fällen der Steuerhinterziehung ist zudem die Abteilung für Wirtschaftskriminalität des Wirtschaftsministeriums hinzuzuziehen. Die Staatsanwaltschaft ist befugt, die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden anzuordnen.

Abs. 3 Der Staatsanwaltschaft ist Einsicht in Ermittlungen, die nach §9a Abs. 1 eingeleitet wurden, zu gewähren. § 3 Absatz 2 BDG bleibt unberührt. Nach Ermittlungsabschluss obliegt der Staatsanwaltschaft, die Anklage oder übrige Rechtsmittel zu ergreifen.

Abs. 4 Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die keinen erheblichen Ermittlungsaufwand erfordern, beim Bezirksgericht einen Strafbefehl nach StK schriftlich oder mündlich beantragen. Der Beschuldigte kann Rechtsmittel nach §§ 45 und 46 StPO geltend machen; §§ 7 und 26 StPO entfallen.

Strafprozessordnung § 10 StPO
Durchsuchungsbeschlüsse

Abs. 1 Die Durchsuchung von Personen, ihrer persönlichen Gegenstände sowie von Fahrzeugen darf nur durch einen richterlichen Beschluss angeordnet werden. Antragsberechtigt sind hierfür die Staatsanwaltschaft sowie die exekutiven Behörden. Ein Beschluss ist nicht erforderlich, wenn die Durchsuchung im direkten Zusammenhang mit einer unmittelbaren Festnahme erfolgt

Abs. 2 Die Durchsuchung von Wohnungen, Kellern und sonstigen Lagerräumen erfordert einen richterlichen Beschluss. Dies gilt zwingend auch dann, wenn gleichzeitig eine unmittelbare Festnahme stattfindet. Die allgemeinen Regelungen aus Absatz 1 finden hierbei entsprechende Anwendung.

Abs. 3 Besteht bei Räumlichkeiten nach Absatz 2 Gefahr im Verzug, darf die Durchsuchung sofort und ohne vorherigen Beschluss vollzogen werden. Der richterliche Beschluss ist in diesem Fall jedoch unverzüglich nachträglich zu beantragen.

Abs. 4 Eine Durchsuchung nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass dadurch eine Straftat verschleiert werden soll oder Beweismittel vertuscht beziehungsweise aufbewahrt werden. Die Durchsuchung darf auf Basis der Anordnung nur ein einziges Mal durchgeführt werden.

Abs. 5 Die Anordnung einer Durchsuchung nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die rechtfertigenden Gründe nicht älter als drei Tage sind.

Abs. 6 Die Durchsuchung von Kellerräumen bedarf keines richterlichen Beschlusses, sofern ein Tatverdacht gemäß § 1 Abs. 10 oder 23 StGB StK in Verbindung mit Geldwäsche vorliegt. Eine Durchsuchung der Wohnräume ist hingegen nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, dass der Wohnungseigentümer an der Tat beteiligt ist. Die maßgeblichen Gründe für die Durchsuchung sind dem Gericht auf Verlangen offenzulegen.

Strafprozessordnung § 11 StPO
Globale Durchsuchungsbeschlüsse

Abs. 1 Auf hinreichend begründeten gemeinsamen Antrag zweier Exekutivbehörden-Leitungen kann der Oberste Gerichtshof oder Gouverneur die Durchsuchung von Personen, Fahrzeuge, Gebäude und Grundstücken einer Personengruppe und der dazugehörigen Personen anordnen.

Abs. 2 Gründe für einen Antrag sind:

Wiederholte Behinderung der Exekutivbehörden durch Einsatz von Gewalt seitens der Personengruppe

Die exzessiv wiederholte gemeinsame Begehung erheblicher Straftaten durch eine Gruppe von min. 10 Personen von denen mindestens 3 bestätigt der Personengruppe zugehörig sind

Abs. 3 Die maximale Dauer eines globalen Durchsuchungsbeschlusses beträgt 5 Tage. Bei anhaltendem Grund kann dieser einmalig um 4 Tage verlängert werden.

Abs. 4 Ein globaler Durchsuchungsbeschluss ermächtigt die Exekutivbehörden, Angehörige der betroffenen Personengruppe jederzeit zu durchsuchen und Razzien im Abstand von 7,5 Stunden durchzuführen.

Abs. 5 Die Gründe für die Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses dürfen nicht älter als 7 Tage sein. Die Beantragung darf nach Ablehnung nicht aufgrund derselben Begründung erneut durchgeführt werden.

Strafprozessordnung § 12 StPO
Kaution

Abs.1 Sofern durch Ermittlungen oder die Festsetzung durch eine Exekutivbehörde, ein Tatverdächtiger Straftaten beschuldigt wird, die gem. §7 StPO ein Recht auf eine Gerichtsverhandlung nach sich ziehen, kann bis zu dem eigentlichen Gerichtsprozess eine Kaution in doppelter Höhe der “Kosten für den Aufenthalt” (Bußgeld) hinterlegt werden.

Abs.2 Die Kaution ist nicht bar zu übergeben, sondern direkt an die Staatskasse (OOC: /spende Betrag) zu überweisen.

Abs.3 Die Überweisung ist fotokopiertechnisch durch den Beschuldigten und den Exekutivbeamten festzuhalten. Der Zahlungsnachweis ist an die Justiz zu übersenden. Die aktuelle Akte ist dem Tatverdächtigen daraufhin durch die jeweilige Exekutivbehörde unverzüglich zu löschen, die eingetragenen Tatbestandsvorwürfe von dem Exekutivbeamten fotokopiertechnisch zu dokumentieren.

Abs. 4 Die Kaution ist verwirkt, wenn der Beschuldigte straffällig wird. Die Haft ist für die neuen Tatvorwürfe ohne das Recht nach §§ 7 und 26 StPO anzutreten. Die ursprünglichen Tatvorwürfe, sowie das Gerichtsverfahren bleiben unberührt.

Abs. 5 Wird bis zur Durchführung der Gerichtsverhandlung keine Straftat durch den Beschuldigten verübt, so ist diesem der gesamte Kautionsbetrag ohne Abzüge durch den Justizminister nach der Urteilsverkündung zu erstatten.

Abs. 6 Sollte eine Hauptverhandlung durch §43 oder §44 StPO ersetzt werden, so ist dem Beschuldigten die bereits gezahlte Kaution ohne Abzüge durch den Justizminister nach der Urteilsverkündung zu erstatten.

Strafprozessordnung § 13 StPO
Haftminderung

Abs. 1 Haftzeiten von Insassen können in begründeten Einzelfällen von Beamten staatlicher Institutionen und der Direktion des Federal Investigation Bureaus oder von Justizbeamten Rang 5+ gemäß den Regelungen nach Abs. 3, 4 und 7 reduziert werden.

Abs. 2 Anträge auf Verkürzung der Haftzeit eines Insassen können von der Rechtsvertretung bei einem Justizbeamten Rang 5+ oder vom Insassen selbst bei einem Beamten einer staatlichen Institution gestellt werden.

Abs. 3 Das Erlassen von über 30 Hafteinheiten durch einen Beamten einer staatlichen Institution bedarf der Genehmigung eines Justizbeamten Rang 5+. Sollte keiner verfügbar sein, kann eine Genehmigung auch von einem Mitglied des Generalstabs erteilt werden.

Abs. 4 Bei Hafterlass durch die Direktion des Federal Investigation Bureaus müssen erhebliche beweisrelevante Informationen über Straftaten Dritter offenbart werden (sogenannte Deals). Die Geheimhaltungsstufe des Deals obliegt der Direktion des Federal Investigation Bureaus.

Abs. 5 Haftzeiten von Tatverdächtigen können in begründeten Einzelfällen von Exekutivbeamten oder Justizbeamten Rang 5+ gemäß internen Vorgaben reduziert werden. Es gelten die in Abs. 6 und 7 festgehaltenen Regularien.

Abs. 6 Anträge auf Haftminderung eines Tatverdächtigen können von der Rechtsvertretung bei einem Justizbeamten Rang 5+ oder vom Tatverdächtigen selbst bei einem Beamten des LSPD Rang 3+/FIB Rang 2+/ LSPD Rang 4+ gestellt werden.

Strafprozessordnung § 14 StPO
Schadensersatz

Abs. 1 In einem Urteil einer Hauptverhandlung oder eines Schnellverfahrens, kann eine Entschädigung für den oder die Geschädigten auf Antrag verhängt werden.

Abs. 2 Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art und Höhe der Verletzungen des Geschädigten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.

Die Höhe ist auf maximal $200.000 pro Person begrenzt.

Abs. 3 Die Übernahme der Anwaltskosten eines zu unrecht Angeklagten, bis zu einer Höhe von maximal $50.000 pro Person, können beim Justizministerium beantragt werden.

Abs. 4 Ein zu Unrecht inhaftierter Bürger kann bei nachgewiesener Unschuld eine Haftentschädigung von 5.000 $ je Hafteinheit und die Rückzahlung der Strafe beantragen. Sofern die Person nicht inhaftiert, jedoch angeklagt wird, besteht der Anspruch auf 2.500 $ je Hafteinheit. Bei verfallener Kaution liegt dieser bei 1.000 $ je Hafteinheit.

Abs. 5 Sollte sich eine Suspendierung oder Kündigung als ungerechtfertigt herausstellen, kann ein Verdienstausfall von $100.000 pro Tag beantragt werden. Dieser Verdienstausfall wird aus der Staatskasse bezahlt.

Abs. 6 Die Beurteilung/Prüfung des Anspruches und der Höhe des Schadensersatzes übernimmt der Justizminister oder, in Vertretung, der Stabschef. Die Kosten werden aus der Staatskasse gezahlt.

Strafprozessordnung § 15 StPO
Begnadigung

Abs. 1 Der Gouverneur und der Oberste Gerichtshof haben das Recht, verurteilte Straftäter zu begnadigen. Die Strafverfolgung sowie Rechtsmittel sind ausgeschlossen.

Abs. 2 Der Gouverneur und der Oberste Gerichtshof können die Strafverfolgung für Personen aussetzen. Es bestehen keine Rechtsmittel.

Strafprozessordnung § 16 StPO
Rechtsfolgen

Abs. 1 Um eine Straftat zu ahnden, darf ein Beamter mit Exekutivrechten Geld- und Freiheitsstrafen im Sinne des Strafkatalogs erteilen.

Abs. 2 Exekutivbeamte haben das Recht, Fahr-, Jagd-, Taxi- und/oder Waffenlizenzen im Sinne des Strafkatalogs einzuziehen und/oder zeitliche Beschränkungen ebenjener zu erteilen sowie persönlichen Besitz, das zu einem Rechtsbruch beigetragen hat, zu beschlagnahmen oder im Anschluss zu vernichten.

Abs. 3 Bei hinreichendem Verdacht haben Exekutivbeamte folgende Sonderrechte:

Durchführung von Leibesvisitationen

Durchsuchung von Privateigentum

Vorläufiges Festhalten des Verdächtigen bis zu einer Klärung eines Sachverhaltes

Durchsuchungen von beschlagnahmten Fahrzeugen sind ebenfalls im Sinne des Strafkatalogs zulässig

Abs. 4 Ein Arbeitgeber hat das Recht, einen Mitarbeiter für maximal vier Wochen zu beurlauben. Gründe hierfür müssen auf Nachfrage der Justiz offengelegt werden.

Abs. 5 Aus Straftaten unrechtmäßig erlangte Geldmittel (z.B. Lösegeld aus einer Geiselnahme, Verkaufserlöse, …) können durch Justizbeamte nach der rechtskräftigen Verurteilung abgeschöpft werden.

Abs. 6 Die Suspendierung eines Beamten kann nur von den folgenden befugten Behörden beantragt werden:

Staatsanwaltschaft,

Direktion des Federal Investigation Bureau,

Korruptionsabteilung des Federal Investigation Bureau

Strafprozessordnung § 17 StPO
Rechte des Beklagten

Abs. 1 DefinitionenBeschuldigter:Ein Beschuldigter im Sinne dieses Paragraphen ist eine Person, welche sich in einer von Exekutivbeamten durchgeführten oder angeordneten Maßnahme befindet und deren Verurteilung nach der Beweislage wahrscheinlich wäre.

Abs. 2 Ein Beschuldigter einer Straftat hat folgende Rechte, welche zu Beginn der Verhaftung sinngemäß von Exekutivebeamten mitgeteilt werden müssen, auch ohne dass der Beschuldigte danach ausdrücklich verlangt. In Gefahrensituationen kann dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, spätestens vor Ankunft im Staatsgefängnis (vor dem Betreten des Inhaftierungsraums), oder vor Betreten des Zellentraktes oder einem der Verhörräume der Police Departments.

Das Recht, keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen zu müssen.

Das Recht auf eine Rechtsvertretung ab 30 Hafteinheiten

Das Verlesen der Rechte ist bei einer Aktenerweiterung eines Inhaftierten nicht mehr notwendig.

Abs. 3 Ein Exekutivbeamter muss dem festgenommenen Beschuldigten nach dem Verlesen der Rechte gemäß § 18 Abs. 2 die Tatvorwürfe nennen, sowie die gesamte Haft- und Geldstrafe. Sollte die Akte erweitert werden, sind dem Beschuldigten die neu hinzugefügten Anklagepunkte zu nennen, sowie die neue gesamte Haft- und Geldstrafe.

Abs. 4 Eine Definition der Rechte aus § 18 Abs. 2 muss nach dem Verlesen dieser auf Nachfrage einmalig erfolgen. Sollte eine Verneinung der Definition der Rechte in Anwesenheit zweier Beamter geschehen, gilt dieses Recht als Erfüllt, sonst müssen hierbei immer folgende Punkte sinngemäß genannt werden:

Sie haben das Recht zu schweigen. Dies bedeutet, dass alles, was Sie sagen, vor Gericht gegen Sie verwendet werden kann.

Auf Wunsch des Beschuldigten, welcher mehr als 30 Hafteinheiten hat, müssen folgenden Punkte einmalig sinngemäß genannt werden:

Das Recht auf eine Rechtsvertretung bedeutet, dass diese von den Exekutivbeamten bestellt wird. Eine Rechtsvertretung besteht aus einem oder mehreren Anwälten einer Kanzlei oder einem freien, staatlich anerkannten Anwalt.

Die Rechtsvertretung muss in der Anwaltskammer eingetragen sein.

Dem Exekutivbeamten muss der Name der Rechtsvertretung genannt werden.

Bei 30-69 Hafteinheiten erfolgen 2, ab 70 Hafteinheiten 3 Versuche, die Rechtsvertretung telefonisch zu erreichen. Bei Kanzleien erfolgt die gleiche Anzahl an maximalen Verbindungsversuchen.

Sollte keine Rechtsvertretung konsultiert werden können oder der Tatverdächtige verzichtet auf einen Anwalt, hat er das Recht, sich selbst zu vertreten.

Abs. 5 Wird die Belehrung der Rechte gemäß § 18 Abs. 2, die Definition dieser oder die Information über das Strafmaß versäumt, ist die Strafverfolgung einzustellen.

Abs. 6 Der Tatverdächtige muss vor dem Haftantritt im jeweiligen Haftgebäude auf das Versäumnis nach Absatz 5 hinweisen. Es hat eine Überprüfung der gewährten Rechte nach § 26 Absatz 3 bis 5 StPO stattzufinden.

Abs. 7 Sollte ein Beschuldigter von Abs. 6 Gebrauch machen, jedoch kein Justizbeamter oder Beamter nach § 26 Abs. 3 StPO erreichbar sein, so muss die Akte in Klärung gesetzt werden, bis ein zuständiger Beamter erreichbar ist. Dabei sind die Bestimmungen des Abs. 8 zu berücksichtigen.

Abs. 8 Sollte kein Beamter zur Fallüberprüfung nach § 26 StPO hinzugezogen werden können, so hat der beteiligte Beamte die Pflicht, die Akte in Klärung zu setzen, bis ein Beamter hinzugezogen werden kann. Dabei müssen ein Datum und der Bearbeiter als Aktenvermerk angegeben werden.

Abs. 9 Sollte die Akte eines Beschuldigten in Klärung gesetzt werden, hat dieser die Pflicht, diese innerhalb von 72 Stunden klären zu lassen. Kontaktversuche müssen über die Leitstelle des LSPD erfolgen, diese Kontaktversuche haben beide Seiten zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Dienstnummer/Beschuldigter). Sollte es trotz nachgewiesener Bemühungen (an mindestens 3 verschiedenen Tagen) des Beschuldigten nicht innerhalb von 7 Tagen zu einer Klärung kommen, kann die Strafverfolgung nach Rücksprache mit der Justiz eingestellt werden.

Abs. 10 Sollte ein für die Fallklärung notwendiger Beamter, nicht innerhalb der in §18 Abs. 9 StPO genannten Frist verfügbar sein, verlängert sich ebendiese Frist bis der Beamte herangezogen werden kann oder die Strafverfolgung eingestellt wurde.

Abs. 11 Sollte der Beschuldigte sich nicht in der genannten Frist gemäß § 18 Abs. 9 StPO um eine Fallklärung bemüht haben, ist die vollständige Akte zu vollstrecken.

Abs. 12 Es kann maximal eine Akte in Klärung gesetzt werden. Sollte eine weitere Akte hinzukommen, welche in Klärung gesetzt werden müsste, muss die zweite Akte vollstreckt werden. Es können Rechtsmittel gemäß der Strafprozessordnung eingereicht werden.

Abs. 13 Kann der Beschuldigte die Geldstrafe von mindestens 275.000 $ nicht ohne erheblichen wirtschaftlichen Schaden zahlen, wird die Vollstreckung auf Antrag ausgesetzt. Er muss sich binnen drei Tagen zur Vereinbarung von Raten an den Gerichtsvollzieher wenden; andernfalls wird die Vollstreckung eingeleitet. Der Beschuldigte ist darüber zu informieren.

Strafprozessordnung § 18 StPO
Rechte des Klägers

Abs. 1 Insofern ein Beschuldigter von seinen Rechten aus §18 Gebrauch macht, hat der Kläger das Recht auf Hinzufügung weiterer Anklagepunkte.

Abs. 2 Den Exekutivbehörden steht es zu jeder Zeit frei, einen Justizbeamten hinzuzuziehen.

Abs. 3 Im Falle einer Anklage durch eine Privatperson liegt es in deren Ermessen, die Anklage fallen zu lassen.

Abs. 4 Im Falle einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhält diese das Recht, die Anklage und/oder einzelne Anklagepunkte fallen zu lassen, wenn die Beweislast nicht ausreichend für eine Verurteilung scheint oder das rechtlich relevante Verhalten als sehr geringwertig einzuschätzen ist.

Abs. 5 Sollte eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, hat der Justizminister oder der Oberste Gerichtshof das Recht, den Ablehnungsgrund zu überprüfen und ggf. rückgängig zu machen.

Abs. 6 Sollte ein oder mehrere zur Ermittlung relevante Beweismittel temporär nicht hinzugezogen werden können, steht es dem überprüfenden Beamten frei, die Akte in Klärung zu setzen.

Strafprozessordnung § 19 StPO
Mittäterschaft

Abs. 1 Als Mittäter wird behandelt, wer einem anderen zu dessen begangenen Rechtsbruch Hilfe geleistet hat oder diesen unterstützt hat. Mittäter werden wie der Täter selbst bestraft

Abs. 2 Wer über eine Straftat in Kenntnis gesetzt wurde oder diese beobachtet, ist verpflichtet, diese sofort per Dispatch / Leitstellenanruf / persönlich (LSPD/FIB) zu melden.

Abs. 3 Eine Ausnahme für die Regelungen in Abs. 2 sind wenn Straftaten, bereits von einer Exekutivbehörde aktiv und öffentlich sichtbar verfolgt werden oder Antragsdelikte (ausgenommen § 3 Abs. 4 StGB) nach § 14 AgB StGB sind.

Abs. 4 Sollte der Beobachter einer Straftat aufgrund besonderer Umstände dazu nicht in der Lage sein (Geiselnahme, Überfall, etc), so muss die Straftat nachträglich persönlich am Vespucci PD gemeldet, oder je nach Sachverhalt dem FIB oder der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, werden. Die Hinderungsgründe müssen glaubhaft dargelegt werden.

Abs. 5 Sollten Zweifel an den Äußerungen des Beobachters bestehen, so steht es beiden Seiten frei, einen Justizbeamten, soweit erreichbar, zur Klärung hinzuziehen.

Abs. 6 Eine nachträgliche Vergabe identischer Anklagepunkte ist unzulässig.

Abs. 7 Bei Häusern, in denen vom FIB innerhalb von 7 Tagen mindestens 2x der Tatbestand § 1 Abs. 23 StGB festgestellt worden ist, ist für zukünftige Verstöße gegen § 1 Abs. 23 StGB stets der Hausbesitzer haftbar zu machen.

Abs. 8 Als Voraussetzung für Abs. 7 gilt, dass eine Warnung an den Hauseigentümer durch einen FIB Agenten (Rang 7+) ausgesprochen wurde.

Abs. 9 Sollte Abs. 7 angewendet werden, wird § 8 Abs. 4 der AgB im StGB außer Kraft gesetzt. Das Außerkraftsetzen gilt für die kommenden 7 Tage nach Aussprache der Warnung gemäß Abs. 8.

Strafprozessordnung § 20 StPO
Notwehr

Wer einen Verstoß gegen das Gesetz begeht, der durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einer dritten Person abzuwenden.

Voraussetzung für die Gültigkeit des §21 ist die schnellstmögliche Meldung des Vorfalls beim LSPD.

Strafprozessordnung § 21 StPO
Strafbarkeit des Versuchs

Auch eine versuchte Tat ist der ausgeführten Tat gleichzusetzen. Sollte der Beschuldigte den Versuch glaubhaft darlegen, so kann der Exekutivbeamter gemäß §13 Abs. 5 StPO die Strafe nach eigenem Ermessen verringern. Ein Freispruch darf nicht erfolgen.

Ausnahmen bilden hierbei §3 Abs. 16 und §3 Abs. 17 STGB, welche definitiv durchgeführt werden müssen, um vergeben zu werden. Hierbei reicht es, wenn Personen mit schweren Verletzungen am Boden liegen.

Strafprozessordnung § 22 StPO
Reue

Abs. 1 Wirkt der Täter oder Mittäter bei der Aufklärung seiner Tat mit oder zeigt Reue, kann die Strafe gemindert werden oder Bewährung nach § 23a StPO ausgesprochen werden.

Strafprozessordnung § 22a StPO
Judikative Bewährung

Abs. 1 Richter oder urteilende Beamte der Justiz können Strafen zur Bewährung aussetzen.

Abs. 2 Die Bewährung dauert je 10 Hafteinheiten einen Tag.

Abs. 3 Die ausgesetzte Strafe ist zu verbüßen, wenn eine Straftat begangen wird oder die Bewährungsauflage missachtet wird.

Abs. 4 Die Bewährung ist in der Strafakte zu vermerken. Die Strafakte ist zu entfernen.

Strafprozessordnung § 23 StPO
Wiedergutmachung

Sollte der verurteilte Täter seinem Opfer materiellen Schaden zugefügt haben, so hat der Täter die Möglichkeit der Wiedergutmachung. Eine Minderung der Strafe ist dann zulässig, wenn der Täter eine Rückzahlung des verursachten materiellen Schaden an sein Opfer tätigt.

Strafprozessordnung § 24 StPO
Irrtum über Strafbarkeit

Wer bei Ausführung eines Verstoßes nicht von dessen Strafbarkeit wusste und dies dem ermittelnden Beamten glaubhaft darlegen kann, kann mit einer milderen Strafe belegt werden, jedoch nicht mit einem Freispruch.

Strafprozessordnung § 25 StPO
Fallüberprüfung

Abs. 1 Die Überprüfung der Tatvorwürfe, Beweismittel und die letztliche Entscheidung obliegt der Justiz. Die Anklage vollstreckt die Entscheidung.

Abs. 2 Das Recht besteht ab einer Freiheitsstrafe von 50 Einheiten. Darunter entscheidet die Justiz, wenn verfügbar.

Abs. 3 Urteilende Beamte, nach § 26a StPO, können in Abwesenheit der Justiz die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen.

Abs. 4 Gegen die letztendliche Entscheidung besteht das Rechtsmittel der Berufung.

Abs. 5 Nimmt ein Richter die urteilende Funktion wahr, gilt § 26b StPO.

Abs. 6 Die Fallüberprüfung kann beendet werden, wenn eine beteiligte Person trotz ausdrücklicher Belehrung mindestens zweimal eine Anweisung des urteilenden Beamten oder der Justiz missachtet.

Abs. 7 Die Fallüberprüfung ist ohne Veränderungen des Strafvorwurfs zu beenden, wenn der Tatverdächtige trotz Aufforderung keine inhaltliche Einlassung zu den Tatvorwürfen abgibt, keine Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung zeigt oder ausschließlich Einwendungen ohne sachlichen Bezug vorbringt. Gleiches gilt, wenn der Tatverdächtige einen Fluchtversuch unternimmt.

Strafprozessordnung § 25a StPO
Urteilende Beamte

Abs. 1 Urteilende Beamte nach § 26 StPO sind durch die Justiz zu benennen. Die Ausbildung erfolgt durch die Justiz auf Vorschlag der Behördenleitung.

Abs. 2 Die Kandidaten nach Absatz 1 müssen mindestens Rang 4 führen und einer exekutiven Behörde oder der Justiz angehören.

Abs. 3 Urteilende Beamte dürfen an der Situation, die es zu klären gilt, nicht unmittelbar beteiligt gewesen sein.

Strafprozessordnung § 25b StPO
Fallüberprüfendes Schnellverfahren

Abs. 1 Der urteilende Beamte nach § 26 StPO kann die Fallüberprüfung an das Gericht in zweiter Instanz abtreten. Der urteilende Beamte nimmt eine beratende Funktion wahr. Ausgenommen ist die Staatsanwaltschaft, welche die Anklage wahrnimmt.

Abs. 2 Wenn die Justiz das Verfahren sofort stellen kann, prüft ein Richter alle Verfahrensinhalte und fällt ein Urteil. Es gilt § 42 Absatz 2 und 3 StPO.

Abs. 3 Wenn die Justiz das Verfahren nicht sofort stellen kann, entfällt dieses Recht.

Strafprozessordnung § 26 StPO
USA Patriots Act

Abs. 1 Sollte eine Person oder Personengruppe durch die fortgesetzte Begehung Terroristischer Akte, Angriffe auf staatliche Behörden, massiver Straftaten oder Verschwörungen eine erhebliche Gefahr für die Integrität des Staates darstellen, so kann ein oberster Richter, der Justizminister oder der Gouverneur auf gemeinsamen Antrag zweier Exekutivbehörden diese Person oder Personengruppe als Terroristen erklären.

Abs. 2 Sollte eine Person oder eine Personengruppe als Terroristen eingestuft worden sein, so gelten deren Rechte als verwirkt.

Abs. 3 Das Verwehren der Rechte kann nur durch das FIB durchgesetzt werden. Das FIB kann uneingeschränkt gegen diese Person / Gruppe vorgehen. Das LSPD kann, mit Weisung des FIB, Unterstützung leisten.

Abs. 4 Eine Einstufung als Terrorist ist maximal 14 Tage gültig und kann auf erneuten Antrag hin einmal um 14 Tage und ein weiteres Mal um 7 Tage verlängert werden. Hierbei gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Abs. 1 und 2.

Abs. 5 Die Einstufung als Terrorist kann durch den Obersten Gerichtshof oder den Gouverneur vorzeitig aufgehoben werden.

Strafprozessordnung § 27 StPO
Sicherstellung der Ordnung bei Gerichtsverhandlungen

Abs. 1 Der Vorsitzende Richter übt das Hausrecht aus und kann zur Wahrung der Ordnung Personen aus dem Sitzungssaal verweisen.

Abs. 2 Er kann zur Verfahrensförderung weitere Zeugen laden.

Abs. 3 Der Vorsitzende kann innerhalb seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 Ordnungsgelder bis zu 1.000.000 $ sowie Ordnungshaft bis höchstens 60 Einheiten verhängen; mehrere Ordnungsmittel können nebeneinander ergehen.

Abs. 4 Verhandlungen sind öffentlich, sofern der Vorsitzende nichts anderes anordnet.

Abs. 5 Der Vorsitzende hält vorrangige Weisungsbefugnis über jene Beamte, die für die Sicherung des Gerichts beauftragt sind. Der Auftrag erfolgt durch den Vorsitzenden.

Abs. 6 Ordnungsmittel stellen keine Strafverfolgung dar.

Abs. 7 Artikel 11 GG entfällt, mit Ausnahme bei dem Gouverneur und Obersten Richtern. Ordnungshaft ist ohne Bewährung oder Minderung zu verbüßen.

Strafprozessordnung § 28 StPO
Zuständigkeit der Gerichte

Die Gerichtsbarkeit ist in die folgenden Instanzen untergliedert:

die exekutiven Behörden und urteilenden Beamte nach § 26 StPO

In erster Instanz werden Strafsachen durch die exekutiven oder teil-exekutiven Behörden in deren Zuständigkeiten verfolgt sowie Fallüberprüfungen nach § 26 StPO bearbeitet. Gerichtsverfahren nach §§ 38 und 42 bis 44 StPO sind hiervon ausgeschlossen.

das Bezirksgericht

In zweiter Instanz werden Strafsachen nach §§ 7 und 12 StPO sowie Berufungssachen der ersten Instanz bearbeitet.

das Bundesgericht

In dritter Instanz werden Berufungssachen der zweiten Instanz und Revisionssachen der ersten und zweiten Instanz bearbeitet. Übrige Rechtssachen durchlaufen zuerst die zweite Instanz.

der Oberster Gerichtshof

In letzter Instanz werden Berufungs- & Revisionssachen der dritten Instanz und an die letzte Instanz zugewiesene oder selbst zugewiesene Sachen bearbeitet.

Gegen Entscheidungen und Urteile des Obersten Gerichtshofes bestehen keine Rechtsmittel.

Strafprozessordnung § 28a StPO
Sonderzuständigkeiten der Gerichtsbarkeit

Abs. 1 Es gelten zusätzlich die durch Gesetze benannten Zuständigkeiten für die Gerichtsbarkeit.

Abs. 2 Das Bezirksgericht bearbeitet zusätzlich der Vorgaben nach § 29 Absatz 2 StPO alle übrigen Rechtssachen in zweiter Instanz.

Abs. 3 Das Bundesgericht tritt in dritter Instanz auf. Bundesrichter können als Bezirksrichter auftreten.

Abs. 4 Der Justizminister kann als Bundesrichter und Bezirksrichter nach Absatz 3 auftreten.

Abs. 5 Der Justizminister kann Berufungs- und Revisionssachen einer höheren Instanz nach § 29 StPO zuweisen. Der Oberste Gerichtshof kann dies widerrufen.

Strafprozessordnung § 29 StPO
Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen

Abs. 1 Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn

er selbst der Geschädigte durch die Straftat ist, oder

er mit einer der beiden Parteien verwandt oder verschwägert ist, oder

er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird, oder

er in vorherigen Instanzen bereits zu diesem Fall ein Urteil gesprochen hat.

Abs. 2 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Das Ablehnungsrecht steht dem Verteidigenden zu. Über die Zulassung der Ablehnung entscheidet nach Möglichkeit ein zweiter Richter; ansonsten der Justizminister.

Abs. 3 Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, muss schriftlich ausgestellt werden und ist nicht anfechtbar.

Strafprozessordnung § 30 StPO
Verteidigung

Abs. 1 Der Beschuldigte hat zu jeder Zeit in einem Verfahren die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu berufen.

Abs. 2 Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er

an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt war oder

nicht in der Anwaltskammer eingetragen ist.

Abs. 3 Der Rechtsbeistand, welcher nicht der Antragsteller oder -gegner sein kann, kann Auskunft über die dem Gericht vorliegenden Zeugenaussagen beantragen. Personenbezogene Daten der Zeugen sind in diesen Aussagen zu schwärzen.

Strafprozessordnung § 31 StPO
Zeugen

Abs. 1 Zeugenpflichten:

Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter oder einem Staatsanwalt zu erscheinen. Sie haben die Pflicht, auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

Die Ladung der Zeugen muss einen Hinweis enthalten, der den Zeugen in seinem Interesse über die möglichen rechtlichen Konsequenzen des Fernbleibens belehrt.

Abs. 2 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen:

Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge unentschuldigt nicht, so kann gegen ihn ein Bußgeld oder Ordnungshaft verhängt werden. Eine erzwungene Vorführung des Zeugen durch Exekutivbeamte ist zulässig.

Eine Entschuldigung hat spätestens 2 (zwei) Stunden vor Prozessbeginn schriftlich beim zuständigen Richter einzugehen.

Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen vom vorsitzenden Richter aufgehoben.

Abs. 3 Hohe Beamte der Regierung können auf Entscheidung des vorsitzenden Richters auch außerhalb der Gerichtsverhandlung vernommen werden. Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Abs. 4 Zeugnisverweigerungsrecht:

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

Der Ehepartner des Beschuldigten.

Wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist.

Berufsgeheimnisträger wie Ärzte und medizinisches Personal, solange sie die Kenntnis im Dienst erlangt haben und diese die persönliche Intimsphäre betrifft.

Eingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht genießen Staatsorganisationen, deren Akten sowie Tätigkeiten der Geheimhaltung unterliegen und damit nicht öffentlich gemacht werden können. Sie sind berechtigt, dem vorsitzenden Richter die Beweismittel unter Ausschluss aller Beteiligten vorzutragen.

Beweismittel oder Beweissicherungsverfahren, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen bzw. gefährden, sind dem Justizminister vorzutragen. Der Justizminister entscheidet über die Verwertbarkeit und die Relevanz und setzt den zuständigen Richter soweit möglich in Kenntnis.

Abs. 5 Auskunftsverweigerungsrecht:

Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst, einen Ehepartner oder geradlinig verwandten oder verschwägerten Angehörigen einer Straftat belasten würde.

Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft im Vorhinein vom vorsitzenden Richter zu belehren.

Abs. 6 Belehrung über Falschaussage:

Vor der Vernehmung werden die Zeugen zu wahrheitsgemäßen Aussagen belehrt und auf die strafrechtlichen Folgen gemäß §5 Abs. 13 StGB einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage hingewiesen.

Abs. 7 Vernehmung zur Person:

Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes den Dienstort angeben.

Abs. 8 Zeugenschutz:

Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht öffentlich zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er beschreibt, bekannt geworden sind.

Strafprozessordnung § 32 StPO
Ladung zu Strafverfahren

Abs. 1 Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben diese Ladungen in Schriftform per E-Mail zuzustellen. Zeugen und Sachverständige müssen mindestens 48 Stunden vor dem Verhandlungstermin geladen werden.

Abs. 2 Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft haben die Befugnis, ihre Zeugen und Sachverständige selbst zu laden.

Abs. 3 Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft haben dem vorsitzenden Richter eine verbindliche Liste ihrer geladenen Zeugen und Sachverständigen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Verhandlung schriftlich vorzulegen. Die Liste der jeweils anderen Partei ist durch den vorsitzenden Richter vor Prozessbeginn offenzulegen.

Abs. 4 Eine nachträgliche Ladung von Zeugen und Sachverständigen nach Beginn des Verfahrens ist unzulässig. Es obliegt dem vorsitzenden Richter, Ausnahmen anzuordnen.

Abs. 5 Der Beschuldigte ist zur Vernehmung gemäß §2 StPO zu laden.

Abs. 6 Sollte eine Person, die ordnungsgemäß geladen wurde, unentschuldigt dem Gerichtstermin fernbleiben, ist der vorsitzende Richter befugt, ein Strafgeld von bis zu $500.000, zu verhängen.

Abs. 7 Die ordnungsgemäße Ladung von einzelnen Zeugen und Sachverständige ist dem vorsitzenden Richter nachweislich, schriftlich, 24 Stunden vor Verhandlungsbeginn zu übersenden.

Abs. 8 Antragsteller und -gegner dürfen höchstens je drei Zeugen laden. Es gilt zusätzlich im Zweifel § 28 Absatz 2 StPO, schriftliche Zeugenaussagen sind hiervon nicht betroffen.

Abs. 9 In einer Sache kann höchstens ein Sachverständiger je Antragsteller und -gegner pro Fachbereich geladen werden. Die Ladung ist nicht bindend.

Abs. 10 Auf Antrag einer Verfahrenspartei kann das Gericht mehr als drei Zeugen pro Partei zulassen.

Strafprozessordnung § 33 StPO
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Abs. 1 Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist.

Abs. 2 Der Antrag zur Eröffnung der Hauptverhandlung enthält eine staatsanwaltliche Schilderung des Falles mit den voraussichtlichen Anklagepunkten. Mit dem Antrag werden die vorhandenen Akten dem Gericht vorgelegt.

Abs. 3 Im Falle einer Ablehnung durch den zuständigen Richter ist ein erneuter Antrag identischer Anklagepunkte unzulässig.

Abs. 4 Eine Hauptverhandlung kann durch den zuständigen Richter ausgesetzt und durch ein Schnellverfahren gemäß §42 StPO oder ein schriftliches Verfahren gemäß §43 StPO ersetzt werden.

Strafprozessordnung § 34 StPO
Übermittlung und Inhalt der Anklageschrift

Die Anklageschrift ist dem Beschuldigten bzw. seinem rechtlichen Vertreter in der Form zukommen zu lassen, als dass sie den genauen Tatvorwurf (Zeitraum, Ort, Tat) sowie die rechtlichen Tatbestände enthält.

Strafprozessordnung § 35 StPO
Durchführung einer Gerichtsverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten

Abs. 1 Die Richterschaft ist verpflichtet, dem Beschuldigten im Zeitraum von acht Wochen ab Bestätigung des Posteingangs mindestens zehn mögliche Gerichtstermine an verschiedenen Tagen anzubieten.

Abs. 2 Sofern bereits ein Gerichtstermin in beiderseitigem Einvernehmen beschlossen wurde, müssen keine weiteren Termine angeboten werden, auch wenn die zehn Termine noch nicht erreicht wurden.

Abs. 3 Bleibt der Angeklagte der Hauptverhandlung fern, kann dieser vorgeführt werden oder die Hauptverhandlung findet in dessen Abwesenheit statt.

Abs. 4 Ein vom Beschuldigten bestimmter Verteidiger ist berechtigt, im Verfahren nach Abs. 3 die §38 Abs. 10 StPO aufgeführten Äußerungsrechte des Beschuldigten wahrzunehmen.

Abs. 5 Im Fall einer Verhandlung im Sinne des Abs. 3, welche ohne Verteidiger durchgeführt wird, werden die im §38 Abs. 10 StPO aufgeführten Äußerungsrechte des Beschuldigten entzogen.

Abs. 6 Sollten entgegen Abs. 1 & Abs. 2 dem Beschuldigten nicht die erforderliche Anzahl von Terminen unterbreitet worden sein, stellt dies einen Verfahrensfehler dar, wodurch der Beschuldigte freizusprechen ist.

Strafprozessordnung § 36 StPO
Vorbereitung der Hauptverhandlung

Abs. 1 Der Termin der Hauptverhandlung wird vom Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.

Abs. 2 Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens 48 Stunden liegen.

Strafprozessordnung § 37 StPO
Hauptverhandlung

Abs. 1 Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft. Sofern sich Zeugen aus Gründen höherer Gewalt entfernen, kann die Verhandlung nach einer angemessenen Unterbrechungszeit (mindestens 5 min) fortgesetzt werden.

Abs. 2 Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger einer Kanzlei in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen. Alle beteiligten Anwälte müssen zu einer Kanzlei gehören. Der vorsitzenden Richter bestimmt die Anzahl der zugelassenen Rechts- und Staatsanwälte.

Abs. 3 Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung entscheidet der Vorsitzende.

Abs. 4 Ein Nebenkläger kann bis zu 36 Stunden vor Verhandlungsbeginn beim vorsitzenden Richter beantragt werden.

Abs. 5 Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Entfernt sich der Angeklagte unerlaubt aus der Verhandlung, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden.

Abs. 6 Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung anordnen.

Abs. 7 Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme der Beweise erfolgt durch den vorsitzenden Richter.

Abs. 8 Die Vernehmung von Zeugen der jeweils anderen Partei, Staatsanwaltschaft und Verteidigung ist gestattet.

Abs. 9 Ablauf der Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt die Anwesenheit sowie die persönlichen Informationen des Angeklagten fest.

Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklageschrift.

Die Verteidigung verliest ihr Plädoyer.

Der Angeklagte wird über sein Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er zur Sache vernommen.

Die Vernehmung der geladenen Zeugen.

Ggf. erfolgt eine weitere Beweisaufnahme.

Es erfolgt ein Schlussplädoyer beider Seiten.

Der Beklagte erhält die Möglichkeit des letzten Wortes.

Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet final das Urteil.

Abs. 10 Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, Fragen zu stellen.

Abs. 11 Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. Alle geladenen Personen werden nacheinander und in Abwesenheit der anderen bisher nicht vernommenen Zeugen vernommen.

Abs. 12 Schlussvorträge, Recht des letzten Wortes

Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, um sein letztes Wort zu erfragen.

Abs. 13 Unter der Aufsicht des Vorsitzenden Richters dürfen angehende Richter die Hauptverhandlung leiten und gelten ebenfalls als nachgestellte Vorsitzende Richter.

Strafprozessordnung § 37a StPO
Gerichtliche Anhörung

Abs. 1 Richter können in allen Antragssachen, die nicht über eine Haupt- oder Schnellverhandlung laufen, eine gerichtliche Anhörung anberaumen.

Abs. 2 Die Teilnahme ist grundsätzlich für Antragsteller und -gegner freiwillig. Der Richter kann die Anwesenheit mit begründetem Interesse anordnen.

Abs. 3 Es sind beide Parteien, ohne Aussprache anzuhören. Es bestehen Ordnungsrechte nach § 28 StPO.

Strafprozessordnung § 38 StPO
Urteil

Abs. 1 Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

Abs. 2 Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils.

Abs. 3 Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist der Betrag in die Urteilsformel aufzunehmen.

Abs. 4 Bei der Verkündung des Urteils muss die Begründung des Urteils näher erklärt werden.

Strafprozessordnung § 38a StPO
Gerichtliche Verfügungen

Abs. 1 Auf Antrag oder auf eigene Initiative in einem Verfahren kann eine Verfügung durch einen Richter erfolgen, sofern diese mit keinem Gesetz kollidiert. Verfügungen dürfen höchstens 56 Tage bestehen.

Abs. 2 Verfügungen nach Absatz 1 dürfen sich lediglich um Abstands-, Unterlassungs- und Behördenverfügungen beziehen.

Abs. 3 Der Justizminister kann die Verfügungen widerrufen oder ändern. Es bestehen Rechtsmittel.

Strafprozessordnung § 39 StPO
Hauptverhandlungsprotokoll

Abs. 1 In der Hauptverhandlung muss ein ausführliches Protokoll angefertigt werden, welches vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.

Abs. 2 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls:

den Ort und den Tag der Verhandlung

alle berufenen Personen

die Straftaten laut Anklage

Angaben zum Verlauf der Verhandlung

Auflistung etwaiger Beweismittel

Urteil

Abs. 3 Es kann ein Schriftführer bestimmt werden, der für die Protokollführung mit bis zu 200.000 $ für besondere juristische Leistungen im Dienste der Judikative zu entlohnen ist. Die Staatskasse trägt die Kosten, die Freigabe obliegt dem Justizminister.

Strafprozessordnung § 40 StPO
Schnellverfahren

Abs. 1 Das Schnellverfahren kann auf Antrag jeder Verfahrenspartei die Hauptverhandlung ersetzen. Die Zustimmung aller Verfahrensparteien oder des Richters ist vorausgesetzt.

Abs. 2 Es entfallen alle Fristen und Anträge sind mündlich vorzubringen. Das Verfahren verläuft mündlich und beginnt mit dem Aufruf der Sache, gefolgt von dem Antrag durch den Antragsteller und einer Stellungnahme des Antragsgegners. Beweismittel und Zeugen werden darauffolgend gesichtet und befragt. Vor dem Urteil nehmen beide Parteien erneut Stellung. Es folgt das Urteil.

Abs. 3 Es entfallen §§ 32 bis 49 StPO, ausgenommen §§ 40, 42 und 45 bis 48 StPO bei dem Schnellverfahren.

Strafprozessordnung § 41 StPO
Schriftliche Vorverhandlung

Abs.1 Vor der Einleitung einer Hauptverhandlung oder Berufungsverhandlung kann auf Antrag einer von beiden Verfahrensparteien eine schriftliche Vorverhandlung durchgeführt werden. Der zuständige Richter genehmigt den Antrag oder kann eine schriftliche Vorverhandlung von Amts wegen anordnen.

Abs. 2 Der Antragsteller übermittelt innerhalb von drei Tagen ihre schriftliche Begründung mit relevanten Unterlagen (z. B. Anklagepunkte, Berufungsgründe, Zeugenaussagen) an die Gegenseite sowie an den zuständigen Richter.

Der Antragsgegner hat nach Erhalt der Unterlagen ebenfalls drei Tage Zeit zur schriftlichen Stellungnahme und kann ihrerseits Beweismittel und Zeugenaussagen einreichen. Diese sind ebenfalls an die Gegenseite sowie den zuständigen Richter zu übermitteln.

Abs. 3 Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahmen beider Parteien prüft der zuständige Richter die Aktenlage hinsichtlich Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und Beweisführung. Kommt der Richter zu dem Schluss, dass der Sachverhalt eindeutig geklärt ist und rechtlich beurteilt werden kann, so kann im Namen des Gesetzes ein Urteil oder ein Freispruch im schriftlichen Verfahren erfolgen. In diesem Fall entfällt eine mündliche Haupt- oder Berufungsverhandlung.

Abs. 4 Bei Fehlen von entscheidenden Aussagen kann eine Fristverlängerung von maximal 3 Tagen beim zuständigen Richter beantragt werden. Der zuständige Richter entscheidet über eine Verlängerung der Frist und die Dauer der Verlängerung.

Abs. 5 Bei nicht form- und fristgerechter Einsendung ist die Beurteilung ohne Berücksichtigung der fehlenden oder zu spät eingesendeten Unterlagen rechtlich zulässig.

Abs. 6 Bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Zeugen, so können diese vom zuständigen Richter vorgeladen werden oder es wird eine Hauptverhandlung angesetzt.

Abs. 7 Der Angeklagte bzw. dessen rechtliche Vertretung können vom zuständigen Richter persönlich befragt werden.

Abs. 8 Gegen das Urteil kann binnen 24 Stunden nach Zustellung schriftlich beim Justizministerium Revision eingelegt werden. Ist diese begründet, wird ein Hauptverhandlungstermin angesetzt.

Abs. 9 Falsche Angaben in der schriftlichen Vorverhandlung werden nach §5 Abs. 13 StGB bestraft.

Strafprozessordnung § 42 StPO
Außergerichtlicher Vergleich

Zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Tatverdächtigen/Beklagten bzw. dessen rechtlicher Vertretung kann eine außergerichtliche Einigung über die vorgeworfenen Tatbestände stattfinden. Eine Revision oder Berufung ist hierbei ausgeschlossen. Wenn ein Richter verfügbar ist, muss dieser Vergleich von ihm geprüft werden. In Abwesenheit übernimmt die Prüfung der Justizminister.

Revisions- und Berufungsordnung

Strafprozessordnung § 43 StPO
Revision

Abs. 1 Revision wegen Rechtsfehler durch Verletzung eines Gesetzes innerhalb des Verfahrens durch die ersten bis dritte Instanz ist spätestens schriftlich zum siebten Tag nach Vollendung der Maßnahme, der Entscheidung oder der Urteilungsverkündung bei der Justiz einzulegen.

Abs. 2 Revision nach Absatz 1, die sich gegen einen urteilenden Beamten nach § 26a StPO oder einen Richter wenden, die im Verfahren befangen waren, sind zu entsprechen.

Abs. 3 Die Revision bedarf einer Schilderung des Vorfalles und einer Begründung. Die Zulassung obliegt dem Richter.

Abs. 4 Die Revision nach Absatz 1 durchläuft die Instanzen nach § 29 StPO. Gegen ein Revisionsurteil ist keine Berufung zulässig.

Abs. 5 Betrifft die Revision eine Entscheidung der ersten Instanz, ist eine erneute Beweiswürdigung zulässig.

Strafprozessordnung § 44 StPO
Berufung

Abs. 1 Berufung kann gegen vollendete Maßnahmen, Entscheidungen oder Urteile spätestens schriftlich zum siebten Tag bei der Justiz beantragt werden, wenn der Betroffene auf dessen Unschuld oder falsche Bewertung plädiert.

Abs. 2 Die Berufung bedarf einer Begründung, weshalb Unschuld oder falsche Bewertung bestünde. Die Zulassung obliegt dem Richter.

Abs. 3 Die Berufung nach Absatz 1 durchläuft die Instanzen nach § 29 StPO.

Strafprozessordnung § 45 StPO
Ablauf der Revisionshauptverhandlung

Abs. 1 Die Prüfung der Revision nach § 45 StPO erfolgt schriftlich oder in einer Hauptverhandlung. Der Antragsgegner kann sich schriftlich äußern.

Abs. 2 Die Hauptverhandlung läuft nach § 42 Absatz 2 und 3 StPO. Das Urteil folgt nach § 40 StPO.

Abs. 3 Maßnahmen, Entscheidungen oder Urteile sind aufzuheben, wenn der Beschwerde entsprochen wird. Pauschale Aufhebungen erfolgen nicht.

Strafprozessordnung § 46 StPO
Ablauf des Berufungsverfahrens

Abs. 1 Die Prüfung der Berufung nach § 46 StPO erfolgt in einer Hauptverhandlung, schriftlich nach § 43 StPO oder in einem Schnellverfahren nach § 42 StPO.

Abs. 2 Die Berufung umfasst die Prüfung der Tatvorwürfe. Alle Zeugen und Beweismittel sind erneut vorzubringen und zu sichten.

Abs. 3 Die Hauptverhandlung läuft hauptsächlich nach § 38 StPO in Verbindung mit Absatz 4. Das Urteil folgt nach § 40 StPO.

Abs. 4 Das Verfahren verläuft mündlich und beginnt mit dem Aufruf der Sache, gefolgt von dem Antrag durch den Antragsteller und einer Stellungnahme des Antragsgegners.

Abs. 5 Die prüfende Instanz kann das ursprüngliche Urteil bestätigen, aufheben oder ändern.

Strafprozessordnung § 47 StPO
Anträge

Abs. 1 Anträge sind bearbeitungssicher an den Empfänger per Messenger oder Postfach zu übersenden. Erstanträge zu einer gesamten Sache sind per Postfach einzusenden.

Abs. 2 In Anträgen an die Justiz muss grundsätzlich die Rechtsgrundlage genannt werden.

Abs.3 Anträge müssen folgende Informationen des Antragstellers und des Mandanten, sollte der Antrag in Auftrag gestellt werden, enthalten: Vor- und Nachname sowie die Rufnummer.

Abs.4 Anträge, die mit Absatz 1 bis 3 kollidieren, können zur Korrektur abgewiesen werden. Anträge, die anschließend erneut mangelhaft eingesendet werden, sind endgültig abgewiesen. Anträge durch Behörden müssen nur Absatz 1 entsprechen.

Abs. 5 Anträge, welche von Staatsorganisationen gestellt werden, müssen nur den Abs. 1 erfüllen.

Strafprozessordnung § 48 StPO
Gerichtsvollzieherordnung

Abs. 1 Gerichtsvollzieher sind Justizbeamte, die mit der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen beauftragt sind.

Abs. 2 Gerichtsvollzieher handeln auf Anordnung des Gerichts und sind an richterliche Weisungen gebunden.

Abs. 3 Gerichtsvollzieher sind für die Vollstreckung von Geldforderungen, Schadensersatzansprüchen, Geldstrafen der Justiz, Durchsetzung gerichtlicher Verfügungen, Organisation der Vorführung von Personen oder Zeugen auf richterliche Anordnung, Vereinbarung von Ratenzahlung bei Zahlungsunfähigkeit und für Zwangsabmeldung von Fahrzeugen zuständig.

Abs. 4 Gerichtsvollzieher ist zur Durchführung ihrer Aufgaben bei Bedarf Amtshilfe durch alle Behörden zu leisten. Fahrzeuge dürfen zur Pfändung mit allen Mitteln aufgebrochen und alle Gegenstände zur Pfändung beschlagnahmt werden.

Abs. 5 Gerichtsvollzieher dürfen bei Ratenzahlung wegen Zahlungsunfähigkeit eine Provision von einem Prozent erheben, die 1.500.000 $ nicht überschreiten darf. Ratenvereinbarungen sind unanfechtbar.

Abs. 6 Weiteres wird durch eine interne Verordnung geregelt.

Zivilrecht § 0
Vorwort

Das Zivilrecht sieht vor, dass eine aus dem eigenen Willen abgeleitete Freiheit es dem Einzelnen erlaubt mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten oder auch nicht. Des weiteren regelt es den geschäftlichen Umgang mit gewerbetreibenden Parteien und dem Staate Los Santos und inkludiert somit auch Teile aus dem Wirtschaftsrecht. Diese Gesetze sollen den Umgang miteinander fördern und dazu beitragen Streitigkeiten niederzulegen und z.B in Form von Verträgen niederzuschreiben und einzuhalten. Das Zivilrecht bildet in manchen Punkten einen fließenden Übergang ins Strafrecht. Es folgen noch weitere Gesetze für den Schwerpunkt Zivilrecht.

Zivilrecht § 1 AZB
Allgemeine Zivilrechtliche Bestimmungen

Die Gültigkeit des Zivilrechts umfasst den gesamten Staate San Andreas und ist uneingeschränkt in allen Gebieten, die die Staatsgrenzen umschließen gültig.

Zivilrecht § 2 AZB
Allgemeine Zivilrechtliche Bestimmungen

Das Zivilrecht gilt uneingeschränkt für jeden Bürger.

Zivilrecht § 3 AZB
Das Zivilrecht gilt uneingeschränkt für jeden Bürger.

Der § 5 GeSt kann sowohl an Juristischen Personen als auch an natürlichen Personen angewendet werden.

Zivilrecht § 1 ZPO
Zivilprozessordnung Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Zivilprozessordnung regelt alle zivilrechtlichen Verfahren und Streitigkeiten zwischen Bürgern, Unternehmen und Organisation, die nicht strafrechtlicher Natur sind.

Soweit in dieser ZPO keine speziellen Regelungen enthalten sind, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß.

Zivilrecht § 2 ZPO
Zivilprozessordnung Streitparteien

Antragsteller ist, wer einen zivilrechtlichen Anspruch oder eine Sache geltend macht.

Antragsgegner ist, gegen wen der Anspruch oder die Sache gerichtet ist.

Zivilrecht § 3 ZPO
Zivilprozessordnung Rechte der Parteien

Es besteht ein Recht auf gerichtliches Gehör, Stellung von Anträgen und Benennung von Beweisen.

Zivilrecht § 4 ZPO
Zivilprozessordnung Zulässige Beweismittel

Als Beweismittel gelten insbesondere:

a. Urkunden, Verträge, Rechnung und Schriftstücke,

b. Zeugenaussagen,

c. Fotografien,

d. Sachverständigengutachten.

§ 9 Absatz 2 StPO gilt entsprechend.

Zivilrecht § 5 ZPO
Zivilprozessordnung Sachverständige

Sachverständige werden vom Gericht bestellt oder von den Streitparteien vorgeschlagen.

Sie sind verpflichtet, ein unparteiisches Gutachten zu erstatten.

Zivilrecht § 6 ZPO
Zivilprozessordnung Schriftliches Verfahren

Die Streitparteien tauschen Schriftstücke und Beweismittel innerhalb von dem Gericht festgesetzter Fristen aus.

Entscheidungen erfolgen ohne mündliche Verhandlung, sofern keine Partei widerspricht.

§ 43 StPO gilt entsprechend.

Zivilrecht § 7 ZPO
Zivilprozessordnung Vergleich

Parteien können sich jederzeit vergleichen.

Beurkundet das Gericht den Vergleich, ist das Verfahren beendet.

§ 44 StPO gilt entsprechend.

Zivilrecht § 8 ZPO
Zivilprozessordnung Berufung und Revision

§§ 45 bis 48 StPO gelten entsprechend.

Zivilrecht § 9 ZPO
Zivilprozessordnung Haftung für Beamte

Verursacht ein Beamter im Zivilverfahren durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einen Schaden, kann die geschädigte Partei binnen 72 Stunden schriftlich Ersatz beim Gericht beantragen.

Die Entscheidung erfolgt durch das Gericht und den Justizminister; Entschädigungen werden aus der Staatskasse gezahlt oder der Beamte in Regress genommen.

Zivilrecht § 10 ZPO
Zivilprozessordnung Trennung von Zivil- und Strafsachen

Ein Zivilgericht ist nicht befugt, in eine Strafsache einzugreifen, strafrechtliche Ermittlungen anzuordnen oder strafrechtliche Maßnahmen aufzuheben, zu ändern oder zu bestätigen.

Feststellungen in einer Zivilsache müssen in einer Strafsache zur Kenntnis genommen werden, sind jedoch nicht bindend.

Zivilrecht § 11 ZPO
Zivilprozessordnung Vertretung staatlicher Behörden durch die Staatsanwaltschaft

Behörden können sich in zivilrechtlichen Verfahren von der Staatsanwaltschaft vertreten lassen. Hierzu ist eine vorherige Zustimmung der Behörden erforderlich.

Die Staatsanwaltschaft hat im Zivilverfahren nur die Rechte und Pflichten, die auch einer privaten Partei oder deren Rechtsanwalt zustehen. Sie hat keine besonderen Zusatzrechte als Strafverfolgungsbehörde.

Exekutive Befugnisse der Staatsanwaltschaft, insbesondere strafrechtliche Ermittlungsbefugnisse, dürfen im Zivilverfahren nicht eingesetzt werden.

Zivilrecht § 1 Vr
Vertragsrecht Allgemein

Abs. 1 Es bedarf grundsätzlich der physischen Anwesenheit der Vertragsparteien bei einem zugelassenen Notar.

Abs. 2 Erst durch die Beglaubigung eines Notars, abschließender Prüfung und Freigabe der Justiz, erhält ein notarieller Vertrag seine Rechtsgültigkeit.

Abs. 3 Der Abschluss des Vertrages darf ausschließlich durch einen Notar beglaubigt werden, wenn die Parteien eindeutig mit den Inhalten einverstanden sind und diese verstanden haben.

Abs. 4 Die Vereinbarungen in einem notariell beglaubigten Vertrag müssen im Einklang mit dem Gesetz stehen und umsetzbar sein.

Abs. 5 Die Vertragsparteien müssen bei klarem Verstand sein und eindeutig verstehen, welche Rechte und Pflichten diese mit dem Vertrag eingehen.

Abs. 6 Aufgrund der Befangenheit, darf der zuständige Notar nicht mittelbar oder unmittelbar von dem Vertrag betroffen sein.

Abs. 7 Eine Notariell beglaubigter Vertrag kommt nur zustande, wenn die Punkte unter §1. Abs 1-6 erfüllt sind und der Notar einer Anwaltskanzlei oder einem Notariat angehört.

Abs. 8 Gültige Verträge bekommen ein Aktenzeichen von der Justiz zugewiesen, welche an den Notar weitergeleitet werden.

Abs. 9 Informationen zu Verträgen werden nur unter Angabe des Aktenzeichens an die Vertragspartner oder den zuständigen Notar ausgegeben.

Abs. 10 Verträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht Bestandteil des Vertrages und sind, wenn diese Abreden Bestandteil des Vertrages sind und sein sollen, schriftlich zu erfassen.

Abs. 11 Der Staat ist weder für Vertragsverletzung noch für den Inhalt der Verträge haftbar. Die Haftbarkeit bei Vertragsverletzungen liegt bei den Vertragspartnern selbst. Bei Formfehlern des Vertrages, liegt die Haftbarkeit bei dem Notar selbst.

Abs. 12 Die Justiz verwaltet die Anwaltskammer und ist ermächtigt Sanktionen auszusprechen, wenn der Anwalt/Notar sich nicht an die Vorgaben hält oder seine Arbeit nicht ordentlich erledigt. Sollte der Anwalt/Notar sich weigern die Strafen zu begleichen, kann ein Richter eine Pfändung anordnen.

Abs. 13 Verliert der zuständige Notar seine Lizenz, ist er trotzdem weiter für die Informationsweiterleitung zuständig und kann bei der Nichteinhaltung weiter sanktioniert werden.

Abs. 14 Sollte ein Notar seiner Sorgfaltsplicht nicht nachkommen oder sich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen halten, hält sich die Justiz die Möglichkeit offen, Sanktionen auszusprechen oder die Befähigung abzuerkennen. Sollten dadurch Gewinneinbußen für eine oder mehrere Vertragsparteien entstehen, so besteht die Möglichkeit, diese vor Gericht anteilig einzuklagen.

Abs. 15 Die Justiz behält sich das Recht vor unsittliche Verträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Abs. 16 Abweichend von Absatz 1 und 7 bedürfen Pachtverträge keiner notariellen Beglaubigung, sofern der Vertrag durch einen Beamten des Wirtschaftsministeriums ab Rang 10 im Namen und Auftrag des Wirtschaftsministeriums unterzeichnet wird.

Abs. 17 Pachtverträge nach Absatz 16 erlangen ihre Rechtsgültigkeit erst nach Prüfung und Freigabe durch die Justiz gemäß Absatz 2, die Haftung für Form- und Vertragsfehler liegt ausschließlich beim Wirtschaftsministerium.

Zivilrecht § 2 Vr
Vertragsrecht Formalität/Dokumentation

Abs. 1 Ein notariell geschlossener Vertrag Bedarf immer der Schriftform und ist immer an die Inhalte nach §1. Abs 1-6 gebunden

Abs. 2 In einem notariell geschlossenen Vertrag ist folgendes festzuhalten:

○ Parteien des Vertrages (klar zu identifizieren durch Name, Steuer ID und Telefonnummer, Email Adresse der Forenapplikation)

○ Gegenstand des Vertrages

○ Folgen bei Nichteinhaltung des Vertrages (§4)

○ Kündigungsbedingungen des Vertrages

○ Die Unterschriften der Vertragspartner und des Notars

○ Nach der abschließenden Freigabe durch die Justiz, das Aktenzeichen welches die Justiz bereitstellt

Abs. 3 Beide Parteien haben das Dokument eigenhändig zu unterzeichnen und dem Notar vorzulegen.

Abs. 4 Änderungen des Vertrages bedürfen immer der Schriftform und erneutes beglaubigen des Notares und Prüfung der Justiz.

Abs. 5 Änderungen werden erst rechtskräftig, nachdem diese von der Justiz abschließend bestätigt worden sind. Eine Bestätigung erfolgt immer schriftlich. Namensänderungen sowie Änderungen der Telefonnummern von einem der Vertragspartner sind davon ausgenommen.

Abs. 6 Sollte ein Vertragspartner seinen Namen oder die Telefonnummer ändern, ist eine unverzügliche Mitteilung an den Notar von Nöten, welcher die Justiz umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen hat.

Abs. 7 Jeder Notar ist dazu verpflichtet, bei auf einen Zeitraum begrenzten Verträgen, bis 48 Stunden nach Vertragsablauf eine Rückmeldung über den Verbleib des Vertrags an die Justiz zu hinterlassen. Geschieht dies nicht wird eine Verwaltungspauschale von 250.000 $ pro Vertrag fällig und der Vertrag geht in die Verwaltung der Justiz über.

Abs. 8 Die maximal gestattete Zinshöhe wird auf wöchentlich 25% oder über die gesamte Vertragslaufzeit 100% festgelegt.

Zivilrecht § 3 Vr
Vertragsrecht Archivierung

Abs. 1 Der Vertrag darf von Notaren archiviert und auf unbestimmte Zeit gespeichert werden. Die Justiz archiviert ebenfalls den Vertrag in den Staatsarchiven auf unbestimmte Zeit um eine mögliche Manipulation des Vertrages auf gesetzeswidriger Ebene entgegenzuwirken.

Abs. 2 Die Zustellung des Vertrages sowie justizielle beglaubigte Änderungen des Vertrages obliegt dem Notar, nachdem dieser den gültigen Vertrag von der Justiz erhalten hat, und wird den Parteien per E-Mail zugestellt.

Zivilrecht § 4 Vr
Vertragsrecht Vertragliche Rechtsfolgen und Pflichten

Abs. 1 Sämtliche Rechtsfolgen und deren Umgang sind beim Erstellen des Vertrages festzuhalten.

Abs. 2 Streitwerte und etwaige Nominalwerte sind schriftlich zu erfassen und klar zuzuordnen.

Abs. 3 Konsequenzen, Ansprüche und Haftungsklauseln bei Verletzung der Vertragspflicht sind klar zu deklarieren.

Abs. 4 Wird der Vertrag durch ein Betrugsversuch verletzt, wie das Ändern des Namens ohne den Notar zu informieren wird dieses gemäß StGB strafrechtlich verfolgt.

Abs. 5 Sollte der Notar seiner Meldepflicht und/oder Sorgfaltspflicht nicht nachkommen kann auch dieser dafür belangt werden.

Abs. 6 Sollte einer der Vertragspartner durch einen Visumsentzug der Regierung des Landes verwiesen werden, obliegt es dem zuständigen Richter, ob die Pfändungsfrist als gegenstandlos einzustufen ist.

Abs. 7 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Gewerben und Unternehmen sind gültig, solange sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Verstöße gegen AGB können zivilrechtlich belangt werden. Ein Verstoß gegen AGB liegt vor, wenn eine Vertragspartei die Vereinbarung nicht einhält.

Zivilrecht § 5 Vr
Vertragsrecht Vertragsverletzung

Abs. 1 Sollten die durch den §4 festgelegten Vertragspflichten verletzt werden, so gilt es diese einzufordern. Einzufordernde Ansprüche aus den festgelegten Vertragspflichten können von der Gegenpartei eingefordert werden.

Abs. 2 Gibt es zwischen den Parteien keine Einigung, kann eine Klage bei der Justiz eingereicht werden, dieses erfolgt durch geprüfte Rechtsvertretung.

Abs. 3 Mögliche Konsequenzen, die eine Übernahme der Justiz nach sich ziehen sind:

○ Gerichtsverhandlung über das Urteil bei Uneinigkeit der Parteien

○ Pfändungen von Kontoguthaben

○ Pfändung in Form von Sachwerten

○ Zwangsversteigerung

Zivilrecht § 6 Vr
Vertragsrecht Durchführungswege bei Vertragsverletzung

Abs. 1 Pfändungsanträge sind von der Richterschaft zu prüfen und zu beschließen. Die Vollstreckung obliegt den Gerichtsvollziehern; der Oberste Gerichtshof verwaltet die Pfandstücke.

Abs. 2 Pfändungsanträge können maximal die Höhe der geforderten Gesamtschuld, die durch den abgeschlossenen Vertrag entstanden sind, von der Rechtsvertretung des Gläubigers oder dem Gläubiger selbst, bei dem zuständigen Notar eingefordert werden. Dieser Überprüft den Antrag und reicht diesen bei der Justiz ein.

Abs. 3 Sollten dem Schuldner genügend Gelder zur Verfügung stehen, sind diese einer Pfändung vorzuziehen.

Abs. 4 Pfändungen umfassen nicht nur Gelder, sondern können auch im Eigentum befindliche Sachwerte umfassen.

Abs. 5 Beträge, die als Überschüsse aus Pfändungen erzielt werden, sind dem Schuldner auszuzahlen.

Abs. 6 Zwangsversteigerungen von unbeweglichem Eigentum werden von der jeweiligen zuständigen Behörde vollstreckt.

Abs. 7 Sollte die Pfändung der Gelder und Sachwerte nicht die Gesamtschuld tilgen können, fungiert der Notarielle Vertrag zeitgleich als Schuldtitel und die Gesamtschuld kann zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich und schrittweise Gepfändet werden.

Zivilrecht § 7 Vr
Vertragsrecht Kündigung

Abs. 1 Der Vertrag kann mit der im Vertrag festgelegten Frist gekündigt werden.

Abs. 2 Ein grundsätzlich befristeter Vertrag läuft zum Fristende aus und bedarf keiner gesonderten Kündigung.

Abs. 3 Außerordentliche Kündigungen sind nur im Einvernehmen von beiden Parteien möglich und benötigen einen Notar zur Aufhebung. Unter besonderen Umständen ist ein Richter dazu befähigt den Vertrag, vorzeitig ohne Zustimmung, aufzuheben.

Abs. 4 Die Aufhebung oder Kündigung des Vertrages muss vom Notar, innerhalb von 48 Stunden, an die Justiz übermittelt und von dieser schriftlich bestätigt werden.

Abs. 5 Die Kündigung ist erst rechtswirksam mit abschließender schriftlicher Bestätigung an den Notar von Seiten der Justiz.

Abs. 6 Etwaige Sonderkündigungsklauseln unterliegen den etwaigen Bestimmungen des Vertrages.

Abs. 7 Im Falle einer Gesetzeswidrigen Handlung, die Bestandteil des Vertrages ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht Gesetzeswidrig war, obliegt es der Richterschaft über deren weitere Gültigkeit oder vorzeitiger Kündigung zu entscheiden

Abs. 8 Wenn der Darlehensnehmer die Summe vorzeitig auslösen kann und der Darlehensgeber nicht anzutreffen (72 Stunden keine Erreichbarkeit) ist, kann der Darlehensnehmer die Summe an den Notar übergeben. Dies muss vom Notar fotokopiertechnisch dokumentiert werden.

Zivilrecht § 8 Vr
Vertragsrecht Auskunftsrecht und Mitteilungspflicht

Abs. 1 Der Notar kann, auf Verlangen des Kreditgebers, schriftlich bei der Justiz anfragen, ob der Kreditnehmer bereits laufende Kreditverträge hat, um die Bonität des Kreditnehmers einschätzen zu können. Diese Anfrage kann auch im Bezug auf Immobilien gestellt werden

Abs. 2 Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf eventuell bestehende Schuldtitel oder bestandene Zwangsvollstreckungen.

Abs. 3 Der Notar ist verpflichtet, bei Erfüllung, Kündigung oder Aufhebung der Verträge die Justiz binnen 48 Stunden über die Erfüllung schriftlich zu unterrichten.

Zivilrecht § 9 Vr
Vertragsrecht Datenschutz

Abs. 1 Die Regierung ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Archivierung der eingereichten Verträge abfallen, unbegrenzt zu speichern, zu verarbeiten und an befugte Dritte weiter zu reichen.

Abs. 2 Berechtigte Dritte im Sinne des §9 Abs. 1 ZV sind die im Vertrag stehenden beteiligten, die nicht für die Regierung arbeiten.

Zivilrecht § 0 Fr
Familienrecht Allgemeines Vorwort

Der Familienname ist geschützt und kann nur in Zusammenhang mit einer Scheidung, Hochzeit, Verwitwung oder einer Adoption geändert werden. In besonderen Fällen hat die Regierung die Befugnis diese Regelung auszusetzen. Die Genehmigung eines Namens obliegt der Regierung. Das erfolgt durch den Regierungsbeamten und ist nur legitim sofern die beteiligten Familienmitglieder vor Ort sind.

Eine Namensanpassung kann unter gewissen Voraussetzungen durch die Regierung forciert werden.

Zivilrecht § 1 Fr
Familienrecht Eheschließungen

Abs. 1 Das Recht auf Eheschließung kann nicht aufgrund von ethnischen oder politischen Gründen verwehrt werden.

Abs. 2 Die Mündigkeit, eine Ehe einzugehen, tritt mit dem 18ten Lebensjahr ein. Eine Ehe vor dem 18ten Lebensjahr kann nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten rechtswirksam geschlossen werden.

Abs. 3 Die Verwandtenehe, die Eheschließung zwischen leiblichen Verwandten aufsteigender Linie, ist nicht gestattet.

Abs. 4 Sollte sich eine Person bereits in einer rechtmäßigen Ehe befinden, kann keine neue Ehe geschlossen werden.

Abs. 5 Die Informationen die für eine Eheschließung erforderlich sind, sind von einem Standesbeamten zu prüfen. Für den Hintergrund der Eheschließung sind dem Standesbeamten sämtliche erforderliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

Abs. 6 Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung erfüllt sind. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung in jedem Fall verweigern, wenn:

ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit befindet oder vorübergehender eine Störung der Geistestätigkeit vorliegt;

sich ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht bewusst ist, dass es sich um eine Eheschließung handelt;

ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;

wenn der Standesbeamte begründete Zweifel am guten Willen hinter der Eheschließung hat.

Abs. 7 Das Standesamt kann, zur Prüfung der Voraussetzungen, eine Wartezeit von 6 Wochen veranlassen.

Abs. 8 Gegen einen Negativbescheid, von Seiten des Standesbeamten, kann innerhalb von 7 Tagen Einspruch bei der Justiz eingereicht werden.

Zivilrecht § 2 Fr
Familienrecht Annullierung einer geschlossenen Ehe

Abs. 1 Eine Geschlossene Ehe kann von Seiten des Staates annulliert werden.

Abs. 2 Der Standesbeamte kann ohne Zustimmung der Eheleute eine Ehe annulieren, wenn diese rückwirkend für ungültig erklärt wird.

Abs. 3 Die Annullierung einer Ehe durch das Standesamt kann nur stattfinden wenn diese durch einen Trugschluss, Täuschung oder unter unrechtmäßigen Umständen geschlossen wurde.

Abs. 4 Die Kosten für eine Annullierung werden vom Standesamt getragen.

Abs. 5 Nach Annullation oder Scheidung der Ehe kann der ursprüngliche Namensträger die Aufhebung der Namensannahme des anderen Ehepartners beantragen; die Kosten trägt der annehmende Ehepartner.

Zivilrecht § 3 Fr
Familienrecht Scheidung einer geschlossenen Ehe

Abs. 1 Eine Scheidung kann beim Standesamt von beiden und/oder einem Ehepartner eingereicht werden.

Abs. 2 Sollte nur einer der Ehepartner auffindbar sein und/oder die andere Partei die Zustimmung einer Scheidung verweigern so obliegt es dem Standesamt den Sachverhalt ohne die andere Partei umzusetzen.

Abs. 3 Es obliegt dem Standesamt den Sachverhalt im Falle der Abwesenheit oder bei fehlender Zustimmung des zweiten Ehepartners, zu prüfen und diesen schnellstmöglich mit einem tragbaren Ergebnis abzuschließen.

Abs. 4 Sofern ein Ehevertrag vorliegt wird dieser als Grundlage für die Gütertrennung und die Trennung der Vermögenswerte verwendet. Sollte ein solcher fehlen, so können keine Ansprüche auf Gütertrennung und /oder Ausgleich der Vermögensverhältnisse gestellt werden.

Abs. 5 Die Kosten für eine Scheidung werden bei der Scheidung automatisch vom Standesamt vom Konto des Beantragenden abgebucht.

Zivilrecht § 4 Fr
Familienrecht Adoption

Abs. 1 Jeder volljährige Bürger hat das Recht eine andere Person zu adoptieren.

Abs. 2 Die Durchführung einer Adoption obliegt dem Beamten der Regierung.

Abs. 3 Eine Adoption zieht die Verpflichtung mit sich, dass der Nachname der zu adoptierenden Person, dem Adoptierenden angeglichen wird oder dieser als Doppelname geführt wird.

Abs. 4 Jede Adoption ist schriftlich und nachvollziehbar im Regierungsarchiv festzuhalten. Das Protokoll muss folgende Punkte enthalten:

Vollständigen Namen der zukünftigen Eltern oder Elternteils

Vollständigen Namen und Telefonnummer des zu Adoptierenden

Das Datum der Adoption

Den Namen des ausführenden Regierungsbeamten

Abs. 5 Ansprüche auf das Zeugnisverweigerungsrecht können nur nach staatlich genehmigter und eingetragener Adoption geltend gemacht werden.

Zivilrecht § 5 Fr
Familienrecht Annullierung einer Adoption

Abs. 1 Eine der folgenden Auflagen muss erfüllt sein um eine Adoption zu annullieren:

Antrag des volljährigen Adoptierten oder

Antrag der Eltern oder

schwere Verletzung der Fürsorgepflicht in Verbindung mit Aufforderung zu Straftaten

Abs. 2 Die Annullierung einer Adoption ist zu dokumentieren.

Abs. 3 Innerhalb einer Frist von 7 Tagen kann eine Revision gegen die Annullierung der Adoption beim Justizministerium eingelegt werden.

Abs. 4 Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Zivilrecht § 6 Fr
Familienrecht Gebührenordnung

Abs. 1 Die Gebühren für eine Änderung des Namens legt der Staat fest. Diese kann vorher beim bearbeitenden Regierungsbeamten erfragt werden.

Beamtendienstgesetz § 0
Allgemeines Vorwort

Das Beamtendienstgesetz zeigt die Rechte und Pflichten eines jeden Beamten auf.

Die Regelungen dieses Gesetzes gelten ergänzend zu allen veröffentlichten Gesetzen auf der Website der Regierung.

Behörden können ergänzende Dienstvorschriften festlegen. Jegliche Gesetze des Staates San Andreas haben jedoch im Konfliktfall Vorrang vor diesen.

Verstößt ein Beamter gegen dieses Gesetz, kann das bei der zuständigen Abteilung, der jeweiligen Behörde, gemeldet werden.

Beamtendienstgesetz § 1
Definition Exekutivbeamter

Exekutivbeamte sind Beamte, welche Vollzugsbefugnisse haben und im Auftrag des Staates agieren. Die Beamten vom Federal Investigation Bureau (FIB) und des Los Santos Police Departments (LSPD) haben volle Exekutivrechte. Die Die Staatsanwaltschaft sowie die Abteilung für Wirtschaftskriminalität des Wirtschaftsministeriums besitzen Teilexekutivrechte im Rahmen ihrer berufsspezifischen Tätigkeiten.

Beamtendienstgesetz § 2
Definition Beamte / Staatsbeamte

Alle Mitarbeiter staatlicher Behörden.

Behörden:

LSPD=

Los Santos Police Department

FIB=

Federal Investigation Bureau

Dpos=

Department of Public Order and Safety

LSMC=

Los Santos Medical Center=

DMV

Department of Motor Vehicles=

GOV.

Das Government besteht aus dem Obersten Gerichtshof, dem Gouverneur sowie den Mitarbeitern der Regierung, welche sich in folgende Abteilungen einteilen lassen:

Wirtschaftsministerium, Innenministerium, Justizministerium, Secret Service und die Verwaltung der Regierung.

Dienstausweis=

Ausweisdokument eines Beamten zwecks Identifikation.

Beamtendienstgesetz § 3
Verdachtsdefinitionen

Anfangsverdacht:

Das Vorhandensein eines schlüssigen Punktes, der das Vorhandensein einer Straftat vermuten lässt.

Hinreichender Tatverdacht:

Die Verurteilung eines Beschuldigten wäre nach der Beweislage wahrscheinlich.

Dringender Tatverdacht:

Die Verurteilung eines Beschuldigten wäre nach der Beweislage höchstwahrscheinlich.

Akute Bedrohung:

Das unmittelbare Zielen mit einer angelegten Waffe auf Menschen.

Die unmittelbare Flucht bewaffneter Personen in eine als Deckung geeignete Umgebung trotz klarer Warnung.

Das Ankündigen von Waffengewalt jeder Art gegenüber Personen oder Fahrzeugen.

Beamtendienstgesetz § 1 BdG
Pflichten der Beamten

Abs. 1 Jeder Beamte ist dazu angehalten, angespannte Situationen deeskalierend zu behandeln.

Abs. 2 Meldepflicht:

Beamte sind verpflichtet Straftaten zu melden sobald sie über diese in Kenntnis gesetzt wurden oder diese beobachtet haben.

Abs. 3 Ausweispflicht der Beamten:

Ein Beamter ist verpflichtet, auf Verlangen seinen Dienstausweis in einer Diensthandlung Betroffenen vorzulegen, solange der Zweck der Diensthandlung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Abs. 4 Behandlungspflicht:

Mitarbeiter des LSMC haben die Pflicht, so schnell wie möglich, die Notrufe anzufahren und Patienten nach bestem Gewissen und Fähigkeiten zu behandeln. Sollte das medizinische Fachpersonal aufgrund von Fremdverschulden verhindert sein oder beim Ausführen der Pflicht behindert werden, kann der Beamte dafür nicht haftbar gemacht werden. Medizinisches Fachpersonal kann strafrechtlich nicht verfolgt werden, wenn der Patient trotz korrekter medizinischer Behandlung verstirbt.

Zu dem Punkt Fremdverschulden zählt auch die Teilnahme an Dienstbesprechungen und Ausbildungen/Fortbildungen, da diese zwangsweise erforderlich sind, um den Regeldienst ausüben zu können.

Beamte des LSMC und Feldsanitäter der haben die Pflicht, Notrufe, welche einen hochrangigen Beamten mit einer Sicherheitsfreigabe betreffen, zu priorisieren und zuerst anzufahren.

Abs. 5 Exekutiver Staatsdienst

Um im exekutiven Staatsdienst den Rang 1 oder höher zu erreichen, ist der erfolgreiche Abschluss des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes vorausgesetzt.

Abs. 6 Ein Beamter hat sich eigenständig zu jeder Zeit über eventuelle Gesetzesänderungen und neue Informationen zu informieren. Die Informationsweitergabe innerhalb einer Behörde obliegt der Leitung jener entsprechenden Behörde. Die Möglichkeit als Beamter §25 StPO in Anspruch zu nehmen ist nicht gegeben.

Beamtendienstgesetz § 2 BdG
Befugnisse der Beamten

Abs. 1 Platzverweise:

Ein Beamter kann auf Grundstücken innerhalb seiner Zuständigkeit einzelne Personen oder Personengruppen, zeitlich und örtlich, Zutrittsbeschränkungen erteilen, um Gefahren zu vermeiden, die Ordnung wiederherzustellen oder Einsatzwege zu räumen. Beamte des LSMC, der Exekutive und des Dpos sind dazu befugt, Personen von Unfallstellen zu verweisen.

Abs. 2 Fesselung:

Beamte können Personen jederzeit durch den Einsatz von Handschellen, Tazer o.Ä. handlungsunfähig machen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

• Akute Bedrohungslage oder erhöhte Gefahr für den Beamten

• Bestehende Fluchtwahrscheinlichkeit.

• Bestehender Anfangsverdacht einer Straftat.

• Missachtung von Anweisungen oder vorsätzlicher Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Abs. 3 Hilfsmittel:

Jeder Beamte ist speziell geschult, das Smartphone und das Funkgerät während seines Dienstes auch im Fahrzeug und im Einsatz zu benutzen. Somit ist jeder Beamte von §3 Abs. 10 StVO “Handynutzung während der Fahrt” des StGB ausgenommen.

Abs. 4 Sonder- und Wegerechte

Eindeutig durch Einsatzbeleuchtung und/oder Sirene kenntlich gemachte Fahrzeuge, welche von Beamten geführt werden, sind von der StVO befreit, müssen aber unter allen Umständen Gefahren für die Öffentlichkeit vermeiden. Alle Verkehrsteilnehmer müssen ihre Fahrt verlangsamen und Platz für die Einsatzkräfte schaffen. Bei Nichteinhaltung ist eine Ersatzzahlung für den Verlust oder die Beschädigung von Fahrzeugen oder Gegenständen pauschal ausgeschlossen. Ebenfalls sind nicht gekennzeichnete Dienstfahrzeuge der Exekutive von der StVO befreit, solange sie von Beamten geführt werden und sich in einem aktiven Einsatz befinden. Hier gilt die besondere Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer, da die Sonder- und Wegerechte nicht erkenntlich gemacht werden können.

Angehörige des DPOS sind während eines Abschleppvorgangs von §4 Abs. 4 der StVO befreit.

Beamte sind von § 4 Abs. 1. und §4 Abs. 2 StVO des StGB befreit, wenn die Missachtung dieser Paragraphen für die aktuelle Durchführung des Dienstes erforderlich ist. Beispiele hierfür sind Bergungsmissionen des DPOS oder Rettungsmissionen des LSMC sowie Flugprüfungen des DMVs. Des Weiteren sind Beamte des LSMC und der exekutiven Behörden von den § 4 Abs. 9, 10, 11 StVO des StGB befreit, solange sie sich in einem Einsatz befinden und eine aktive Gefahr für Leib und Leben besteht.

Abs. 5 Straßensperren

Beamte sind dazu befugt, Straßensperren zu errichten, um Unfälle oder notwendige Arbeiten auf der Straße abzusichern. Diese sind so schnell wie möglich wieder zu entfernen, um den fließenden Verkehr so wenig wie möglich zu behindern.

Abs. 6 Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ist dazu befugt, im Sinne der Anklageerhebung die Strafakten auf Bedarf zu bearbeiten und gemäß der StPO zu handeln.

Abs. 7 Mandate

Exekutive oder teil-exekutive Beamte dürfen im Strafrecht nicht als Anwalt auftreten. Mitglieder der Justiz dürfen nicht als Anwalt tätig sein. Über Ausnahmen nach Satz 1 entscheidet das Gericht.

Abs. 8 Die Behördenleitung ist für die interne Dienstaufsicht in nicht-strafrechtlichen Sachen zuständig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft nach StPO und dem Federal Investigation Bureau.

Abs. 9 Die Behördenleitung oder in deren Auftrag handelnde Beamte dürfen Mitarbeiter der eigenen Behörden jederzeit ohne Angabe von Gründen kontrollieren. § 3 Abs. 2 BDG bleibt davon unberührt.

Beamtendienstgesetz § 3 BdG
Aufgaben der Exekutive

Abs. 1 Die Exekutive hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, die nach den gültigen Gesetzen definiert sind.

Die Exekutive bildet nach §29 StPO die erste Instanz der Gerichtsbarkeit.

Die Exekutive hat ferner Aufgaben zu erfüllen, die durch andere Gesetze entstehen.

Die Exekutive leistet Vollzugshilfe für zivilrechtliche Urteile ordentlicher Gerichte. Aufgrund von Befangenheit darf ein Exekutivbeamter nicht die Strafverfolgung eigener Familienmitglieder durchführen, dabei ist zwangsweise ein unbefangener Beamter für die Strafverfolgung hinzuzuziehen.

Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Exekutive diejenige zu treffen, die dem Leben und Eigentum anderer am wenigsten schadet.

Exekutivbeamte sind verpflichtet, Straftaten zu verfolgen und zu ahnden. Ausgenommen hiervon sind die im § 14 der AgB im StGB genannten Tatbestände, sofern eine Verfolgung vom Betroffenen der Straftat ausdrücklich nicht erwünscht ist.

Abs. 2 Ergänzende Aufgabengebiete für Exekutivbeamte des FIB sind wie folgt:

Die Beamten des FIB wachen über die ordnungsgemäße Ausführung des Dienstes eines jeden Beamten. Die Dienstausübung von Beamten des Justizministeriums darf nicht überwacht werden.

Die Beamten des FIB kontrollieren die Bearbeitung der Beschwerden der einzelnen Behörden und gewährleisten somit eine neutrale Beurteilung.

Die Beamten des FIB stellen in besonderen Fällen Einsatzleitungen für Großeinsätze zur Verfügung.

Beamtendienstgesetz § 4 BdG
Allgemeine Befugnisse eines Exekutivbeamten

Die Exekutive kann grundsätzlich notwendige Maßnahmen treffen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, solange keine gesonderten Regelungen bestehen.

Abs. 1 Auskunfts- und Identitätsprüfungsrecht

Ein Exekutivbeamter hat die Befugnis, Personen hinsichtlich ihrer Personalien zu kontrollieren. Zu den Personalien zählen: der Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift und der Arbeitsort/Arbeitgeber.

Sofern der Anfangsverdacht einer Straftat besteht, ist die Exekutive berechtigt, vom Verdächtigen Fingerabdrücke zu nehmen, den Atemalkoholwert zu prüfen und einen Drogenkontakttest durchzuführen. Sofern die Person noch nicht gefesselt ist, stellt die dafür erforderliche Fesselung weder eine Festsetzung noch eine Festnahme nach § 18 (2) StPO dar und sie ist, sofern keine Gründe entgegenstehen, schnellstmöglich wieder zu lösen. Die Exekutive darf die Identität und die Gültigkeit gesetzlicher Dokumente jeder Personengruppen zu jeder Zeit feststellen und kontrollieren. Das LSPD hat die Pflicht, den Bürgern von San Andreas, bei persönlicher Vorsprache und Anfrage am Vespucci Police Department, den Status ihrer Strafakte mitzuteilen. Dies beinhaltet:

alle zur Last gelegten Tatvorwürfe

Die Gesamthöhe der Geld und Haftstrafe

Folgendes ist nicht Teil der mitzuteilenden Strafakte:

interne Informationen

Angaben zu laufenden Ermittlungen

Abs. 2 Kontrollpunkte / Checkpoints

Die Exekutive hat das Recht, Kontrollstellen/Checkpoints zu errichten. Bei diesen Checkpoints dürfen Personen sowie Fahrzeuge auf das Vorhandensein von illegalen Waffen, Gegenständen oder Substanzen kontrolliert werden.

Eine Kontrollstelle besteht hierbei aus mindestens acht Beamten und muss durch Blockaden und weitere Mittel baulich so abgetrennt werden, dass die Kontrollstelle klar definiert und für Zivilisten ersichtlich ist.

Unter Verantwortung und Aufsicht der Exekutivbehörden dürfen Checkpoints nach §4 Abs.2.1 BDG ebenfalls durch die durchgeführt werden.

Die LSPD kann außerhalb von Los Santos, innerhalb des Staates San Andreas, eigenständig Checkpoints durchführen. Dieser muss von einem Richter, Justizminister oder alternativ, falls nicht erreichbar, vom Obersten Gerichtshof, dem Gouverneur genehmigt werden. Die Besetzung der fest eingerichteten Checkpoints bedarf keiner weiteren Genehmigung.

Abs. 3 Offenes Tragen von Waffen

Exekutivbeamte dürfen, sofern es so von einem leitenden Beamten vorgegeben ist bzw. es die Situation vorschreibt, jederzeit ihre Dienstwaffe zum Eigen- und Fremdschutz offen tragen.

Der Einsatz von privaten Waffen im Dienst wie z.B. Gusenberg ist nicht gestattet (Ausnahme: Marksmanpistol). Wer den Dienst antritt, hat lediglich die vom Staat gestellten regulären Waffen zu tragen.

Abs. 4 Einsatz tödlicher Schusswaffen

Der Einsatz der Schusswaffe ist gestattet um:

eine akute Bedrohung für das eigene Leben oder das Leben Dritter abzuwenden.

Flüchtende Fahrzeuge können mit Waffengewalt gestoppt werden, insofern von dem Fahrzeug eine potenziell tödliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und durch einen Schuss keine Gefahr für Insassen eben jener Fahrzeuge besteht.

Auf die Insassen von Fahrzeugen kann nur gewirkt werden, wenn das Fahrzeug als Waffe genutzt wird oder selbst eine tödliche Gefahr darstellt oder bewaffnet ist.

Abs. 5 Einsatz weniger tödlicher Systeme

Der Einsatz weniger tödlicher Waffen(z.B. Tazer, Gummigeschosse) ist gestattet um:

Akute Bedrohungen zu bekämpfen

non-letalen Widerstand zu bekämpfen

die Flucht eines Verdächtigen zu unterbinden.

Abs. 6 Erweiterte Befugnisse für Exekutivbeamte des

Den Beamten des FIB kann die Einsicht in vereinzelte, konkret benannte interne Beschwerdefälle gewährt werden, sofern ein begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht oder eine konkrete Beschwerde über den jeweiligen Beschwerdefall vorliegt. Die Einsichtnahme ist ausschließlich auf den betroffenen Einzelfall zu beschränken. Eine Autorisierung des FIB-Beamten durch die FIB-Direktion im Auftrag der Regierung ist zwingend erforderlich.

Sollte Punkt 1 erfüllt sein, ist der FIB Beamte berechtigt, zusammen mit der Abteilung der jeweiligen Behörde die Beschwerde zu bearbeiten und einen Konsens zu treffen. Dieser Konsens ist dann bindend umzusetzen.

Den Beamten des FIB ist das Recht der Einsatzleitung für Einsätze stets einzuräumen.

Abs. 7 Disziplinarmaßnahmen

Die Staatsanwaltschaft oder das Federal Investigation Bureau können ein Strafgeld bis zu 500.000 $ und, oder eine zeitlich begrenzte Disziplinarmaßnahme für höchstens 28 Tage gegen Beamte für Gesetzesverstöße beantragen, die nach StGB nicht unter Haftstrafe stehen. Die Zustimmung obliegt dem Richter.

Der Justizminister kann die Zustimmung und die Maßnahme widerrufen oder ändern.

Es besteht das Recht auf Berufung.

Beamtendienstgesetz § 5 BdG
Handeln auf Anordnung

Jeder Beamte hat gemäß den Anordnungen seines Vorgesetzten zu handeln, außer hierdurch wird geltendes Recht verletzt. Autorität muss seriös ausgeübt werden. Die menschliche Herabsetzung unterstellter Kollegen widerspricht staatlicher Kultur.

Jagd- und Fischereigesetz § 1 JFG
Geltungsbereich und Begriffe

Abs. 1 Dieses Gesetz regelt die Jagd und Fischerei von Wild- und Meerestieren.

Abs. 2 Für dieses Gesetz werden folgende Begriffe bestimmt:

die Jagd: Aufspüren, Verfolgen und Erlegen von Wildtieren durch Jäger.

der Jäger: jede Person, die aktiv, bewaffnet und zugelassen Jagd betreibt.

das Jagdwild: jene Wildtiere, die zum Zwecke der Nutzung oder Ressourcengewinnung gejagt werden dürfen.

das Wildtier: alle in der Natur herumlaufenden Tiere.

Fischerei: Fangen und Züchten von Wasserlebewesen.

Wilderei: das unbefugte Jagen, Fangen oder Töten von Wildtieren.

Jagdgut: erlegtes Jagdwild.

Jagd- und Fischereigesetz § 2 JFG
Schongebiete

Abs. 1 Die Jagd und Fischerei ist in bewohnten Gebieten sowie in Naturschutzgebieten verboten.

Jagd- und Fischereigesetz § 3 JFG
Voraussetzungen für die Jagd

Abs. 1 Die Jagd ist ausschließlich mit der gestellten amtlichen Ausrüstung erlaubt. Der Besitz jener Ausrüstung in Schongebieten ist strafbar.

Abs. 2 Zur Jagd berechtigt ist nur, wer im Besitz eines gültigen Jagdscheins und Waffenscheins ist.

Jagd- und Fischereigesetz § 4 JFG
Anspruch auf Jagdgut

Abs. 1 Das Eigentum an erlegtem Jagdgut steht demjenigen Jäger zu, der das Tier zuerst rechtmäßig und im Einklang mit diesem Gesetz verletzt oder erlegt hat.

Jagd- und Fischereigesetz § 5 JFG
Verhaltenskodex

Abs. 1 Jäger haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass Menschen, Tiere und die Natur so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Insbesondere ist der Gebrauch von Waffen so zu gestalten, dass keine Gefahr für andere Personen entsteht.

STGB § AGB-1
Geltungsbereich

Gilt für gesamtes Staatsgebiet inkl. Luft- und Seezonen.

STGB § AGB-2
Begriffe

Definitionen zu Behörden/Exekutive/Justiz, Fahrzeugen, OWi/Straftat etc.

STGB § AGB-3
Strafverfolgung

- Straftaten zwingend verfolgen

- Ordnungswidrigkeiten nach Ermessen.

STGB § AGB-4
Bürgerliche Festnahme

Jedermann darf Täter bis Eintreffen der Exekutive festhalten.

STGB § AGB-5
Sperrzonen

Betreten von Sperr- und Hochsicherheitsbereichen verboten.

STGB § AGB-6
Hausrecht

Eigentümer bestimmen Zugang & Bedingungen; Vertretung zulässig.

STGB § AGB-7
Zwangsvollstreckung

Hohe offene Bußgelder können Haft & Fahndung auslösen ab einem betrag von 10 000 $.

STGB § AGB-8
Beschlagnahmen

Sicherstellung von Gegenständen/Geld/Lizenzen bei Straftaten.

STGB § AGB-9
Haftvollzug

Kurzhaft in Zellen, Langhaft im Gefängnis; illegale Güter werden entnommen.

STGB § AGB-10
Antragsdelikte

Nur auf Antrag des Geschädigten, Ausnahme: öffentliches Interesse.

STGB § AGB-11
Besondere Härte

Wiederholungs-/Triebtäter mit Zusatzsanktionen.

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